Rechtstracker.at

Anl. 32

Fassungen
11.11.1998 bis 31.01.2007 — BGBl. I Nr. 169/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 3211.11.199831.01.2007 § → § BGBl. I Nr. 169/1998 · aufgehoben
Anl. 3205.03.199410.11.1998 BGBl. Nr. 152/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärzte-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 32

Inkrafttretensdatum

11.11.1998BGBl. I Nr. 169/1998

Außerkrafttretensdatum

31.01.2007

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Beachte

Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 214,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,.

Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 214,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,.

Zum außerkrafttreten vergleiche Paragraph 214, Absatz 4,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998, in Verbindung mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2006,.

Text

                                                          Anlage 32

                                                        -------------

PHARMAKOLOGIE UND TOXIKOLOGIE

A. Definition des Aufgabengebietes:

Das Sonderfach Pharmakologie und Toxikologie umfaßt die Erforschung von Arzneimittel- und Schadstoffwirkungen im Tierexperiment, am Menschen und in der Umwelt sowie die Untersuchung von Resorption, Verteilung, chemischen Veränderungen und Elimination von Wirkstoffen, die Mitarbeit bei der Entwicklung und Anwendung neuer Pharmaka sowie bei der Bewertung ihres therapeutischen Nutzens, die Mitarbeit bei der Auffindung und Bewertung von Schadstoffrisiken, die Beratung von Ärzten in den Arzneitherapien und bei Vergiftungsfällen samt Begutachtungen.

B. Mindestdauer der Ausbildung:

  1. Ziffer eins
    Hauptfach:
    Vier Jahre.
  2. Ziffer 2
    Pflichtnebenfächer:

2.1. Sechs Monate Innere Medizin;

2.2. zwölf Monate in einem oder mehreren der im Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, 3, 4, 5, 6, 7, 9, 10, 14, 15, 16, 17, 21, 22, 23, 25, 26, 28, 29, 33, 35, 36, 39, 41 und 42 genannten Sonderfächer, wobei jedes Pflichtnebenfach zumindest in der Dauer von drei Monaten zu absolvieren ist.

  1. Ziffer 3
    Wahlnebenfächer:
    Sechs Monate in einem oder mehreren der im Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins bis 43 genannten Sonderfächer, wobei jedes Wahlnebenfach zumindest in der Dauer von drei Monaten zu absolvieren ist.

C. Inhalt und Umfang der für das Hauptfach erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind:

  1. Ziffer eins
    Pharmakologie und Toxikologie mit besonderer Berücksichtigung von Resorption, Stoffwechsel, Verteilung und Ausscheidung von Arzneimitteln und Giften;
  2. Ziffer 2
    Kenntnisse spezieller Pharmakologie der Arzneimittel sowie pharmakodynamische Grundlagen, Wirkungskinetik, Nebenwirkungen und Dosis-Wirkungsbeziehung der einzelnen Wirkstoffgruppen;
  3. Ziffer 3
    Toxikologie von Arzneimitteln, Umweltschadstoffen und Giften sowie ihre Wirkungen auf den Menschen einschließlich Wirkungskinetik und Dosis-Wirkungs-Beziehungen, Therapie von Vergiftungen;
  4. Ziffer 4
    physikalische und chemische Meßmethoden sowie in der Pharmakologie und Toxikologie übliche physikalische und chemische Isolierungs- und Nachweisverfahren einschließlich enzymatische, biologische und isotopenmedizinische Tests;
  5. Ziffer 5
    tierexperimentelle Forschungs- und Untersuchungstechnik mit Wirkungsanalyse von Arzneimitteln und Schadstoffen, insbesondere Kenntnisse der pharmakodynamischen Tiermodelle und toxikologischen Tierexperimente sowie der Verhaltenspharmakologie, Kenntnisse der Forschungstechnik an isolierten Zellen und Organen;
  6. Ziffer 6
    Kenntnisse der Standardisierungsmethoden und biologischer Tests;
  7. Ziffer 7
    Kenntnisse biometrischer Methoden;
  8. Ziffer 8
    klinische Arzneimittelerprobung am Menschen in Kurz- und Langzeitversuchen;
  9. Ziffer 9
    Kenntnisse von Medikamenten, Giften und Schadstoffen in Körperflüssigkeiten, im menschlichen Organismus und in der Umwelt;
  10. Ziffer 10
    Nebenwirkungen und Interferenzen von Arzneimitteln, Erfassung und Bewertung von Schadstoffwirkungen;
  11. Ziffer 11
    Rezeptierkunde;
  12. Ziffer 12
    Züchtung, Haltung und Ernährung von Laboratoriumstieren, Kultivierung isolierter Zellen, Isotopentechnik einschließlich Strahlenschutz, Grundzüge der in den biologischen Wissenschaften (Histologie, Biochemie, Physiologie, Zell- und Molekularbiologie) angewandten Methoden, der Stoffe, die in Luft, Wasser oder in Lebensmitteln entweder als unvermeidbare Rückstände vorkommen oder wegen spezieller Wirkungen zugesetzt werden oder als natürliche Stoffwechselprodukte auftreten und Schadwirkungen, insbesondere Allergien, hervorrufen;
  13. Ziffer 13
    Apparatekunde;
  14. Ziffer 14
    Kenntnisse umwelt- und arbeitsbedingter Erkrankungen;
  15. Ziffer 15
    Information und Kommunikation mit Patienten über Vorbereitung, Indikation, Durchführung und Risken von Untersuchungen und Behandlungen;
  16. Ziffer 16
    Dokumentation;
  17. Ziffer 17
    Kenntnisse der für die Ausübung des ärztlichen Berufes einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere über das Arzneimittel- und Chemikalienrecht;
  18. Ziffer 18
    Begutachtungen.

D. Inhalt und Umfang der für die ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet Klinische Pharmakologie erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind, in der Mindestdauer von jeweils 18 Monaten auf dem Gebiet der Pharmakologie und der Klinischen Pharmakologie:

  1. Ziffer eins
    Kenntnisse der allgemeinen Pharmakologie, insbesondere der Gesetzmäßigkeiten von Resorption, Verteilung, Stoffwechsel und Ausscheidung von Arzneimitteln und Giften;
  2. Ziffer 2
    Kenntnisse über Wirkungsweise, Angriffsort und Dosis-Wirkungsbeziehungen sowie über Wirkungskinetik, Stoffwechsel und Ausscheidung der gebräuchlichen Arzneimittel einschließlich der Chemotherapeutika und der Hormone;
  3. Ziffer 3
    Kenntnisse der medizinisch relevanten Gifte, deren Wirkungen und der Behandlung von Vergiftungen;
  4. Ziffer 4
    Kenntnisse der biometrischen Methoden;
  5. Ziffer 5
    tierexperimentelle Untersuchungsmethodik;
  6. Ziffer 6
    tierexperimentelle Forschung zur Wirkungsanalyse von Arzneimitteln und Giften auf wenigstens drei Gebieten der angewandten Arzneimittelforschung, insbesondere hinsichtlich Kreislauf, Pharmakologie des Elektrolythaushaltes, Wirkungen auf das Zentralnervensystem;
  7. Ziffer 7
    Erzeugung von Krankheitszuständen am Tier zur Wirkungsanalyse von Arzneimitteln;
  8. Ziffer 8
    Kenntnisse biologischer Tests und Standardisierungsverfahren;
  9. Ziffer 9
    Kenntnisse der enzymatischen Arbeitsmethoden;
  10. Ziffer 10
    Kenntnisse der chemischen Extraktions-, Isolierungs- und Nachweisverfahren sowie der physikalischen und physikalisch-chemischen Meßmethoden;
  11. Ziffer 11
    Kenntnisse der Isotopentechnik;
  12. Ziffer 12
    erste klinische Erprobung neuer Arzneimittel am Menschen;
  13. Ziffer 13
    Auffinden der therapeutischen Dosierung und Indikationsgebiete neuer Pharmaka;
  14. Ziffer 14
    Planung und Durchführung kontrollierter Arzneimittelprüfungen am Menschen;
  15. Ziffer 15
    Erfassung und Bewertung von Arzneimittelrisiken nach der Zulassung;
  16. Ziffer 16
    Arzneimittelbestimmung und ihre Methoden im Blut und Harn und allenfalls auch im Liquor zur Überwachung und Steuerung der Pharmakotherapie;
  17. Ziffer 17
    spezielle Gesetzmäßigkeiten und notwendige Verfahren für pharmakokinetische Untersuchungen am Menschen zur Bestimmung der Ausscheidung von Arzneimitteln und deren Metaboliten;
  18. Ziffer 18
    Erkennung und Behandlung von Störungen der Vitalfunktionen;
  19. Ziffer 19
    Planung multizentrischer Langzeitprüfungen;
  20. Ziffer 20
    klinische Untersuchungsverfahren und Bewertungskriterien für die Wirksamkeitsprüfungen der wichtigsten Arzneimittelgruppen;
  21. Ziffer 21
    Arzneimittelrisiken, insbesondere der Arzneimittelnebenwirkungen und Interferenzen;
  22. Ziffer 22
    Begutachtungen hinsichtlich der Wirksamkeit sowie der Unbedenklichkeit von Arzneimitteln;
  23. Ziffer 23
    Kenntnisse über das Meldesystem von Arzneimittelrisiken;
  24. Ziffer 24
    Kenntnisse über epidemiologische Fall-Kontroll-Studien;
  25. Ziffer 25
    Kenntnisse über die Intensivüberwachung der klinischen und ambulanten Arzneitherapie mit zugelassenen Arzneimitteln;
  26. Ziffer 26
    Kenntnisse über die Erfassung der ärztlichen Verordnungsweise und der Einnahmegewohnheiten der Patienten;
  27. Ziffer 27
    Kenntnisse über das Arzneimittelrecht.

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2018

Gesetzesnummer

10010796

Dokumentnummer

NOR12142928

Alte Dokumentnummer

N8199855833L