Rechtstracker.at

Anl. 34

Fassungen
11.11.1998 bis 31.01.2007 — BGBl. I Nr. 169/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 3411.11.199831.01.2007 § → § BGBl. I Nr. 169/1998 · aufgehoben
Anl. 3405.03.199410.11.1998 BGBl. Nr. 152/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärzte-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 34

Inkrafttretensdatum

11.11.1998BGBl. I Nr. 169/1998

Außerkrafttretensdatum

31.01.2007

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Beachte

Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 214,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,.

Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 214,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,.

Zum außerkrafttreten vergleiche Paragraph 214, Absatz 4,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998, in Verbindung mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2006,.

Text

                                                          Anlage 34

                                                        -------------

PHYSIOLOGIE

A. Definition des Aufgabengebietes:

Das Sonderfach Physiologie umfaßt die Kenntnisse über die Lebensfunktionen, über entsprechende praktisch-methodische Fertigkeiten und die Anwendung dieser in der Grundlagenforschung oder angewandten Forschung, wie klinische Physiologie oder Arbeitsphysiologie.

B. Mindestdauer der Ausbildung:

  1. Ziffer eins
    Hauptfach:
    Vier Jahre.
  2. Ziffer 2
    Pflichtnebenfächer:

2.1. Sechs Monate Innere Medizin;

2.2. zwölf Monate in einem oder mehreren der im Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, 3, 4, 5, 6, 7, 9, 10, 14, 15, 16, 17, 21, 22, 23, 25, 26, 28, 29, 33, 35, 36, 39, 41 und 42 genannten Sonderfächer, wobei jedes Pflichtnebenfach zumindest in der Dauer von drei Monaten zu absolvieren ist.

  1. Ziffer 3
    Wahlnebenfächer:
    Sechs Monate in einem oder mehreren der im Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins bis 43 genannten Sonderfächer, wobei jedes Wahlnebenfach zumindest in der Dauer von drei Monaten zu absolvieren ist.

C. Inhalt und Umfang der für das Hauptfach erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind:

  1. Ziffer eins
    Kenntnisse auf dem Gebiet der Physiologie mit besonderer Berücksichtigung von Ursache und Wirkung und den damit verbundenen physiologischen und funktionellen Veränderungen;
  2. Ziffer 2
    praktisch angewandte und experimentelle Physiologie;
  3. Ziffer 3
    Kenntnisse über Zytologie und Zellstoffwechsel;
  4. Ziffer 4
    Kenntnisse über die Physiologie des zentralen, peripheren und vegetativen Nervensystems;
  5. Ziffer 5
    Ernährungsphysiologie und Verdauung;
  6. Ziffer 6
    Kenntnisse des Wärmehaushalts;
  7. Ziffer 7
    Physiologie der Muskulatur und Funktionsprüfung;
  8. Ziffer 8
    Kenntnisse über Herzmuskulatur, Elektro- und Phonokardiographie;
  9. Ziffer 9
    Kreislauf und Funktionsproben;
  10. Ziffer 10
    Kenntnisse über Hämatologie, Immunhämatologie und Meßmethoden;
  11. Ziffer 11
    Nierenfunktion und Funktionsproben;
  12. Ziffer 12
    Kenntnisse über Säure-Basen-Haushalt;
  13. Ziffer 13
    Kenntnisse über Aufbau und Wechselwirkungen des Hormonsystems;
  14. Ziffer 14
    Sinnesorgane und deren Prüfung;
  15. Ziffer 15
    Kenntnisse über Umweltphysiologie und Vorsorgemedizin;
  16. Ziffer 16
    Lungenfunktion und Funktionsproben;
  17. Ziffer 17
    Kenntnisse der Psychosomatik;
  18. Ziffer 18
    Kenntnisse umwelt- und arbeitsbedingter Erkrankungen;
  19. Ziffer 19
    Kenntnisse der Geriatrie;
  20. Ziffer 20
    Information und Kommunikation mit Patienten über Vorbereitung, Indikation, Durchführung und Risken von Untersuchungen und Behandlungen;
  21. Ziffer 21
    Dokumentation;
  22. Ziffer 22
    Kenntnisse der für die Ausübung des ärztlichen Berufes einschlägigen Rechtsvorschriften;
  23. Ziffer 23
    Begutachtungen.

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2018

Gesetzesnummer

10010796

Dokumentnummer

NOR12142930

Alte Dokumentnummer

N8199855835L