Rechtstracker.at

Anl. 40

Fassungen
11.11.1998 bis 31.01.2007 — BGBl. I Nr. 169/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 4011.11.199831.01.2007 § → § BGBl. I Nr. 169/1998 · aufgehoben
Anl. 4005.03.199410.11.1998 BGBl. Nr. 152/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärzte-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 40

Inkrafttretensdatum

11.11.1998BGBl. I Nr. 169/1998

Außerkrafttretensdatum

31.01.2007

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Beachte

Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 214,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,.

Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 214,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,.

Zum außerkrafttreten vergleiche Paragraph 214, Absatz 4,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998, in Verbindung mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2006,.

Text

                                                          Anlage 40

                                                        -------------

TUMORBIOLOGIE

A. Definition des Aufgabengebietes:

Das Sonderfach Tumorbiologie umfaßt Kenntnisse und Erforschung der Entstehung und des Verhaltens von Tumoren sowie der Krebsursachen, ihrer Wirkungsweise und ihrer Prävention, der Häufigkeit einzelner Krebserkrankungen, der in der Tumorbiologie und Onkologie angewandten experimentellen Untersuchungsverfahren sowie über Therapieformen bei Krebserkrankungen, der Entwicklung neuer Diagnosemethoden, Prognoseverfahren und Therapieformen durch Beschleunigung des Ergebnisaustausches zwischen experimenteller und klinischer Forschung, der Mitwirkung bei der Planung experimenteller und klinischer Studien im Sinne einer Standardisierung und Rationalisierung, der Beratung der im Gesundheitsdienst tätigen Behörden und der Öffentlichkeit in Fragen der Krebsprävention und Krebsfrühdiagnostik samt Begutachtungen.

B. Mindestdauer der Ausbildung:

  1. Ziffer eins
    Hauptfach:
    Vier Jahre.
  2. Ziffer 2
    Pflichtnebenfächer:

2.1. Sechs Monate Innere Medizin;

2.2. zwölf Monate in einem oder mehreren der im Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, 3, 4, 5, 6, 7, 9, 10, 14, 15, 16, 17, 21, 22, 23, 25, 26, 28, 29, 33, 35, 36, 39, 41 und 42 genannten Sonderfächer, wobei jedes Pflichtnebenfach zumindest in der Dauer von drei Monaten zu absolvieren Ist.

  1. Ziffer 3
    Wahlnebenfächer:
    Sechs Monate in einem oder mehreren der im Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins bis 43 genannten Sonderfächer, wobei jedes Wahlnebenfach zumindest in der Dauer von drei Monaten zu absolvieren ist.

C. Inhalt und Umfang der für das Hauptfach erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind:

  1. Ziffer eins
    Kenntnisse auf dem Gebiet der Tumorbiologie, insbesondere entwicklungsbiologische Aspekte, Wachstumsregulation, Zelldifferenzierung und über Entstehung und Verhalten der Tumore;
  2. Ziffer 2
    Kenntnisse der Epidemiologie von Tumoren, der Krebsstatistik und der Biometrie;
  3. Ziffer 3
    Kenntnisse der exogenen Krebsursachen, insbesondere physikalische, chemische, biologische Ursachen, ihrer Nachweismethoden, ihres Vorkommens und ihrer Wirkungsweise;
  4. Ziffer 4
    Kenntnisse über Genetik, Molekularbiologie, Biochemie und Immunogenität von Tumorzellen;
  5. Ziffer 5
    Kenntnisse der Morphologie und Histologie von Tumoren, immunzytochemischer, histochemischer, zytogenetischer und Hybridisierungstechnik sowie elektronenmikroskopischer Methoden;
  6. Ziffer 6
    tierexperimentelle Techniken zur Erzeugung und Transplantation von Tumoren, Studium von deren Verhalten und Wirkanalyse von tumorerzeugenden und -fördernden Reizen;
  7. Ziffer 7
    Beeinflussung des Geschwulstwachstums in Tiermodellen durch therapeutische Maßnahmen (Therapieversuche);
  8. Ziffer 8
    Kenntnisse betreffend Zell- und Gewebekulturtechniken und deren Anwendung in der Tumorbiologie;
  9. Ziffer 9
    Kenntnisse in molekularbiologischen, biochemischen und biologischen Methoden in der Tumorbiologie;
  10. Ziffer 10
    Kenntnisse in der Isotopentechnik einschließlich des Strahlenschutzes;
  11. Ziffer 11
    Kenntnisse der Tumordiagnostik und Tumormarker, Immuntechniken, Ausbildung in deren Anwendung für Therapiemodalitäten und Prognosestellung (Onkobiogramm, Immunprofil);
  12. Ziffer 12
    Kenntnisse über Therapieformen bei Krebserkrankungen, einschließlich der Wirkungsmechanismen von Chemo-, Strahlen- und Hormontherapie, Mitwirkung an der Standardisierung, Planung und Durchführung von Therapiestudien;
  13. Ziffer 13
    Kenntnisse umwelt- und arbeitsbedingter Erkrankungen;
  14. Ziffer 14
    Dokumentation;
  15. Ziffer 15
    Kenntnisse der für die Ausübung des ärztlichen Berufes einschlägigen Rechtsvorschriften;
  16. Ziffer 16
    Begutachtungen.

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2018

Gesetzesnummer

10010796

Dokumentnummer

NOR12142936

Alte Dokumentnummer

N8199855841L