Rechtstracker.at

Anl. 5

Fassungen
11.11.1998 bis 31.01.2007 — BGBl. I Nr. 169/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 511.11.199831.01.2007 § → § BGBl. I Nr. 169/1998 · aufgehoben
Anl. 505.03.199410.11.1998 BGBl. Nr. 152/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärzte-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 5

Inkrafttretensdatum

11.11.1998BGBl. I Nr. 169/1998

Außerkrafttretensdatum

31.01.2007

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Beachte

Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 214,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,.

Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 214,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,.

Zum außerkrafttreten vergleiche Paragraph 214, Absatz 4,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998, in Verbindung mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2006,.

Text

                                                           Anlage 5

                                                         ------------

BLUTGRUPPENSEROLOGIE UND TRANSFUSIONSMEDIZIN

A. Definition des Aufgabengebietes:

Das Sonderfach Blutgruppenserologie und Transfusionsmedizin umfaßt die Aufbringung und Herstellung von Blut und Blutkomponenten sowie deren sachgemäße klinische Anwendung, die Durchführung serologischer, zellulärer, chemischer und molekularbiologischer Verfahren zur Bestimmung der Blutgruppen, Blutfaktoren- und Gewebesysteme, deren Interpretation und daraus resultierende Behandlungsvorschläge.

B. Mindestdauer der Ausbildung:

  1. Ziffer eins
    Hauptfach:
    Vier Jahre, wobei hierauf eine absolvierte Ausbildung in der Dauer von höchstens zwölf Monaten Hygiene und Mikrobiologie, Immunologie oder Medizinische und Chemische Labordiagnostik anzurechnen ist.
  2. Ziffer 2
    Pflichtnebenfächer:

2.1. Zwölf Monate Innere Medizin, wobei hierauf eine absolvierte Ausbildung in der Dauer von höchstens sechs Monaten Kinder- und Jugendheilkunde anzurechnen ist;

2.2. zwölf Monate in einem der im Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, 6 und 7 genannten Sonderfächer, wobei jedes Pflichtnebenfach zumindest in der Dauer von drei Monaten zu absolvieren ist.

  1. Ziffer 3
    Wahlnebenfächer:
    Keine.

C. Inhalt und Umfang der für das Hauptfach erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind:

  1. Ziffer eins
    Kenntnisse auf dem Gebiet der Beurteilung der Spendetauglichkeit für die Durchführung von Blutspenden einschließlich Eigenblutspenden, Plasma- und Zytopheresen;
  2. Ziffer 2
    Herstellung und Lagerung von Blutkonserven und Blutkomponenten, Techniken der präparativen und therapeutischen sowie manuellen und apparativen Hämopheresen;
  3. Ziffer 3
    Kontrolle und Sicherung der Qualität von Blutkonserven und Blutkomponenten, Blutgruppenbestimmungen, Bluttransfusionen und Blutersatzmitteln gemäß den jeweils gültigen nationalen und internationalen Richtlinien;
  4. Ziffer 4
    Kenntnisse der Hämogenetik, Immunhämatologie und Immunologie;
  5. Ziffer 5
    Kenntnisse der Durchführung und Beurteilung immunhämatologischer Untersuchungen (serologisch, zellulär, chemisch, molekularbiologisch) von Antigenen sowie Allo- und Autoantikörpern der Erythrozyten, Leukozyten einschließlich des Humanen-Leukozyten-Antigen-Systems, der Thrombozyten, des Plasmas und anderer Körperflüssigkeiten;
  6. Ziffer 6
    Indikationsstellung und praktische Durchführung von Bluttransfusionen, Beurteilung transfusionsbedingter metabolischer, immunologischer und infektionsbedingter Risken, Beurteilung der Verträglichkeitsuntersuchungen von Erythrozyten, Thrombozyten und Leukozyten, Beurteilung fachbezogener hämostaseologischer Befunde, konsiliarische Beratung von transfusionsmedizinischen Fragen, Abklärung von Transfusionszwischenfällen, pränatale Diagnostik und daraus resultierende therapeutische Konsequenzen;
  7. Ziffer 7
    Kenntnisse über die Durchführung und Beurteilung von Untersuchungen transfusionsmedizinisch relevanter
    • Strichaufzählung
      Infektionsmarker,
    • Strichaufzählung
      Gerinnungsparameter sowie
    • Strichaufzählung
      quantitativer und qualitativer hämatologischer Parameter der korpuskulären Blutbestandteile;
  8. Ziffer 8
    Kenntnisse über transfusionsmedizinisch relevante medizinisch-chemische Labordiagnostik einschließlich allgemeiner Kenntnisse über medizinische Mikroskopie;
  9. Ziffer 9
    Kenntnisse auf dem Gebiet der Epidemiologie, Hygiene und Mikrobiologie;
  10. Ziffer 10
    Kenntnisse über Gewebe- und Zellzüchtung;
  11. Ziffer 11
    Kenntnisse auf dem Gebiet der Humangenetik, Populationsgenetik und der Abstammungslehre;
  12. Ziffer 12
    Kenntnisse über die Langzeitlagerung und Tiefkühlung von Blutzellen, Plasma und Geweben;
  13. Ziffer 13
    Kenntnisse über die Präparation und Prüfung von Seren, Antikörpern, Antigenen und Zellen zwecks Mitwirkung bei der transfusionsrelevanten Diagnostik und Therapie;
  14. Ziffer 14
    Kenntnisse über Strahlenschutz und Bestrahlungen von Blut und Blutprodukten;
  15. Ziffer 15
    Kenntnisse über die Funktionsweise von Laborgeräten und über die Datenverarbeitung;
  16. Ziffer 16
    Kenntnisse über die Organisation von Blut und Blutkomponentenversorgung bei Katastrophensituationen;
  17. Ziffer 17
    Mitwirkung bei der Organisation und Durchführung von Organspenden;
  18. Ziffer 18
    Kenntnisse der Psychosomatik;
  19. Ziffer 19
    Kenntnisse umwelt- und arbeitsbedingter Erkrankungen;
  20. Ziffer 20
    Kenntnisse der Geriatrie;
  21. Ziffer 21
    Information und Kommunikation mit Patienten über Vorbereitung, Indikation, Durchführung und Risken von Untersuchungen und Behandlungen;
  22. Ziffer 22
    Dokumentation;
  23. Ziffer 23
    Kenntnisse der für die Ausübung des ärztlichen Berufes einschlägigen Rechtsvorschriften;
  24. Ziffer 24
    Begutachtungen.

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2018

Gesetzesnummer

10010796

Dokumentnummer

NOR12142901

Alte Dokumentnummer

N8199855806L