Rechtstracker.at

Anl. 7

Fassungen
11.11.1998 bis 31.01.2007 — BGBl. I Nr. 169/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 711.11.199831.01.2007 § → § BGBl. I Nr. 169/1998 · aufgehoben
Anl. 705.03.199410.11.1998 BGBl. Nr. 152/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärzte-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 7

Inkrafttretensdatum

11.11.1998BGBl. I Nr. 169/1998

Außerkrafttretensdatum

31.01.2007

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Beachte

Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 214,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,.

Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 214,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,.

Zum außerkrafttreten vergleiche Paragraph 214, Absatz 4,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998, in Verbindung mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2006,.

Text

                                                           Anlage 7

                                                         ------------

FRAUENHEILKUNDE UND GEBURTSHILFE

A. Definition des Aufgabengebietes:

Das Sonderfach Frauenheilkunde und Geburtshilfe umfaßt die Erkennung, Verhütung, konservative und operative Behandlung von Krankheiten der weiblichen Geschlechtsorgane einschließlich der weiblichen Brust und von krankhaften Zuständen und Komplikationen in der Schwangerschaft, Vorbereitung, Leitung und Nachbehandlung normaler und pathologischer Geburten einschließlich der Vornahme geburtshilflicher Operationen, Prävention unerwünschter Schwangerschaften sowie Infertilitätsbehandlung.

B. Mindestdauer der Ausbildung:

  1. Ziffer eins
    Hauptfach:
    Vier Jahre.
  2. Ziffer 2
    Pflichtnebenfächer:

2.1. Zwölf Monate Chirurgie, wobei hierauf eine absolvierte Ausbildung in der Dauer von höchstens drei Monaten Urologie anzurechnen ist;

2.2. sechs Monate Innere Medizin;

2.3. drei Monate Kinder- und Jugendheilkunde in einer Organisationseinheit für Geburtshilfe.

  1. Ziffer 3
    Wahlnebenfächer:
    Drei Monate in einem der im Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins bis 43 genannten Sonderfächer.

C. Inhalt und Umfang der für das Hauptfach erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind:

  1. Ziffer eins
    Kenntnisse auf dem Gebiet der Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit besonderer Berücksichtigung der Ätiologie, Symptomatologie, Diagnostik und Differentialdiagnostik, Anatomie, Pathologie, Physiologie, Instrumentenkunde und Asepsis;
  2. Ziffer 2
    Kenntnisse über Endokrinologie;
  3. Ziffer 3
    Kenntnisse über Kolposkopie und Zytologie;
  4. Ziffer 4
    Kenntnisse über Infusionstherapie und parenterale Ernährung, Bluttransfusion und einschlägige Serologie;
  5. Ziffer 5
    Sonographie;
  6. Ziffer 6
    Röntgendiagnostik und Strahlenschutz;
  7. Ziffer 7
    Anästhesieverfahren, Reanimation und Schockbekämpfung;
  8. Ziffer 8
    Schwangerenbetreuung;
  9. Ziffer 9
    Neugeborenenbetreuung;
  10. Ziffer 10
    Geburten;
  11. Ziffer 11
    geburtshilfliche Operationen einschließlich Kaiserschnitt;
  12. Ziffer 12
    kleine operative Eingriffe;
  13. Ziffer 13
    große operative Eingriffe einschließlich Wertheim oder Schauta usw.;
  14. Ziffer 14
    Kenntnisse auf dem Gebiet der Diagnostik und Therapie der Erkrankungen der weiblichen Brust;
  15. Ziffer 15
    Chorionbiopsie, Amniocentese;
  16. Ziffer 16
    fachspezifische Laboruntersuchungen;
  17. Ziffer 17
    Vorsorgemedizin und Rehabilitation;
  18. Ziffer 18
    Kontrazeptionsberatung;
  19. Ziffer 19
    Infertilitätsbehandlung und -beratung;
  20. Ziffer 20
    Kenntnisse der Psychosomatik;
  21. Ziffer 21
    Kenntnisse umwelt- und arbeitsbedingter Erkrankungen;
  22. Ziffer 22
    Kenntnisse der Geriatrie;
  23. Ziffer 23
    Information und Kommunikation mit Patienten über Vorbereitung, Indikation, Durchführung und Risken von Untersuchungen und Behandlungen;
  24. Ziffer 24
    Dokumentation;
  25. Ziffer 25
    Kenntnisse der für die Ausübung des ärztlichen Berufes einschlägigen Rechtsvorschriften;
  26. Ziffer 26
    Begutachtungen.

D. Inhalt und Umfang der für die ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet Humangenetik erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind, in der Mindestdauer von zwei Jahren auf dem Gebiet der Humangenetik an Universitätsinstituten und von zwölf Monaten auf einem oder mehreren der Gebiete Haut- und Geschlechtskrankheiten, Kinder- und Jugendheilkunde, Neurologie oder Psychiatrie, wobei jedes dieser Sonderfächer zumindest in der Dauer von drei Monaten zu absolvieren ist:

  1. Ziffer eins
    Kenntnisse der Humangenetik, der Zytogenetik, der klinischen Genetik, der Populationsgenetik, der Mutationsforschung sowie der Teratologie;
  2. Ziffer 2
    genetische Beratung, zytogenetische Diagnostik hinsichtlich aller Zellkulturarten und aller Chromosomendarstellungsverfahren, biochemische Humangenetik einschließlich der wichtigsten biochemischen Diagnoseverfahren von Erbkrankheiten und Interpretation entsprechender Befunde sowie experimentelle Zytogenetik und Mutationsforschung;
  3. Ziffer 3
    Diagnose und Therapie bei genetisch bedingten oder durch Chromosomenaberrationen hervorgerufenen Krankheiten sowie bei angeborenen Fehlbildungen anderer Genese;
  4. Ziffer 4
    prophylaktische Maßnahmen zur Verhütung von Erbkrankheiten und angeborenen Fehlbildungen sowie Beratung.

E. Inhalt und Umfang der für die ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet Zytodiagnostik erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind, in der Mindestdauer von zwei Jahren auf dem Gebiet der Zytodiagnostik und von einem Jahr auf dem Gebiet der Pathologie:

  1. Ziffer eins
    Kontaktzytologie, Exfoliativzytologie, Effusionszytologie und Punktionszytologie aller Organsysteme;
  2. Ziffer 2
    Kenntnisse auf dem gesamten Gebiet der Pathohistologie.

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2018

Gesetzesnummer

10010796

Dokumentnummer

NOR12142903

Alte Dokumentnummer

N8199855808L