Rechtstracker.at

Anl. 8

Fassungen
11.11.1998 bis 31.01.2007 — BGBl. I Nr. 169/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 811.11.199831.01.2007 § → § BGBl. I Nr. 169/1998 · aufgehoben
Anl. 805.03.199410.11.1998 BGBl. Nr. 152/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärzte-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 8

Inkrafttretensdatum

11.11.1998BGBl. I Nr. 169/1998

Außerkrafttretensdatum

31.01.2007

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Beachte

Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 214,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,.

Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 214,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,.

Zum außerkrafttreten vergleiche Paragraph 214, Absatz 4,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998, in Verbindung mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2006,.

Text

                                                           Anlage 8

                                                         ------------

GERICHTSMEDIZIN

A. Definition des Aufgabengebietes:

Das Sonderfach Gerichtsmedizin umfaßt die angewandte Medizin im Dienste der Rechtsprechung sowie Untersuchungen, die der Aufklärung plötzlicher natürlicher und gewaltsamer Todesfälle dienen, die Untersuchung und Beurteilung von rechtlich relevanten Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen sowie Verletzungsfolgen bei Lebenden, die Untersuchung und Begutachtung von Vergiftungen, der Wirkung von Alkohol und Rauschgiften, die Untersuchung von Leichen und Leichenteilen zur Identitätsfeststellung, die Rekonstruktion von Körperverletzungen bei Unfällen und Tötungsdelikten, die Untersuchung und Begutachtung von strittigen Abstammungsverhältnissen, die Analyse medizinischer Behandlungsfehler bei Lebenden und Toten, insbesondere die Tätigkeit als Sachverständiger vor Gericht, sowie die Bearbeitung medizinisch-juristischer Fragen.

B. Mindestdauer der Ausbildung:

  1. Ziffer eins
    Hauptfach:
    Vier Jahre.
  2. Ziffer 2
    Pflichtnebenfächer:
    Zwölf Monate in einem oder mehreren der im Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, 3, 4, 5, 6, 7, 9, 10, 14, 15, 16, 17, 21, 22, 23, 25, 26, 28, 29, 33, 35, 36, 39, 41 und 42 genannten Sonderfächer, wobei jedes Pflichtnebenfach zumindest in der Dauer von drei Monaten zu absolvieren ist.
  3. Ziffer 3
    Wahlnebenfächer:
    Zwölf Monate in einem oder mehreren der im Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins bis 43 genannten Sonderfächer, wobei jedes Wahlnebenfach zumindest in der Dauer von drei Monaten zu absolvieren ist.

C. Inhalt und Umfang der für das Hauptfach erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind:

  1. Ziffer eins
    Kenntnisse auf dem Gebiet der klassischen Gerichtsmedizin (Tod, Leichenveränderungen, Totenbeschau, Verletzungslehre, Verletzungsarten und deren Entstehung);
  2. Ziffer 2
    Kenntnisse der normalen und pathologischen Anatomie (natürlicher Tod);
  3. Ziffer 3
    Obduktionslehre und spezielle Obduktionstechnik (Embryo, Neugeborenes, Säugling, Verkehrsunfall, mors in tabula);
  4. Ziffer 4
    Identifikation (Katastrophenmedizin);
  5. Ziffer 5
    Verkehrsmedizin (Untersuchungen an Leichen und Lebenden, spezielle Obduktionstechnik, Biomechanik, Verkehrstüchtigkeit, Verkehrstauglichkeit);
  6. Ziffer 6
    Schwangerschaftsabbruch, krimineller Abortus;
  7. Ziffer 7
    Abstammungsfragen, Zeugungsfähigkeit, Paternitätsserologie, Erbbiologie, Humangenetik, Untersuchung bei Sexualdelikten, Kindesmißhandlung, Untersuchung von Sexualtätern;
  8. Ziffer 8
    Kenntnisse der Toxikologie, insbesondere Erkennung von Vergiftungen mit typischen Veränderungen und Morphologie der Vergiftungen;
  9. Ziffer 9
    Alkohollehre (Nachweis, Wirkung, Begutachtung);
  10. Ziffer 10
    Suchtgiftlehre (Nachweis, Wirkung, Begutachtung);
  11. Ziffer 11
    biologische Spurenkunde (Blut, Samenflüssigkeit, Schweiß, Haare, Harn, Kot), chemische, physikalische, mikroskopische und spurenkundliche Nachweismethoden;
  12. Ziffer 12
    Kenntnisse arbeits- und umweltbedingter Erkrankungen;
  13. Ziffer 13
    Dokumentation (Befund und Gutachten, Beschreibung und Sicherung von Spurenmaterial, Fotografie, spezielle Mikroskopie, Asservierung und Konservierung von Leichen und Leichenteilen);
  14. Ziffer 14
    Kenntnisse der für die Ausübung des ärztlichen Berufes einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere des Straf- und Zivilrechts, sowie auf dem Gebiet des Gesundheitswesens;
  15. Ziffer 15
    Begutachtungen, insbesondere Sachverständigenwesen, Begutachtung der Invalidität, Verhandlungs-, Arbeits-, Haftfähigkeit, Verletzungen und Verletzungsfolgen beim Lebenden, Entstehungsweisen der Verletzungen, Begutachtung ärztlicher Fehlhandlungen, insbesondere mors in tabula, Narkosezwischenfall und Transfusionszwischenfall.

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2018

Gesetzesnummer

10010796

Dokumentnummer

NOR12142904

Alte Dokumentnummer

N8199855809L