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§ 19

Fassungen
11.11.1998 bis 31.01.2007 — BGBl. I Nr. 169/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1911.11.199831.01.2007 § → § BGBl. I Nr. 169/1998 · aufgehoben
§ 1915.07.199810.11.1998 § → § BGBl. II Nr. 228/1998
§ 1905.03.199414.07.1998 BGBl. Nr. 152/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärzte-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

11.11.1998BGBl. I Nr. 169/1998

Außerkrafttretensdatum

31.01.2007

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Beachte

Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 214,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,.

Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 214,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,.

Zum außerkrafttreten vergleiche Paragraph 214, Absatz 4,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998, in Verbindung mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2006,.

Text

Rasterzeugnisse

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Die Ausbildungsverantwortlichen und Lehrpraxisinhaber haben über Verlangen des Turnusarztes nach Zurücklegung der jeweiligen Mindestausbildungszeit unverzüglich die entsprechenden Rasterzeugnisse auszustellen und dem Turnusarzt Gelegenheit zu geben, den Empfang der Rasterzeugnisse schriftlich zu bestätigen.
  2. Absatz 2,Die Rasterzeugnisse haben Inhalt, Umfang, Art und Dauer der Ausbildung anzugeben sowie die Feststellung zu enthalten, ob die Ausbildung mit Erfolg oder ohne Erfolg zurückgelegt worden ist. Diese Feststellung hat die Beurteilung des fachlichen Wissens und der praktischen Fähigkeiten des Turnusarztes im Hinblick auf die Tätigkeit als Arzt für Allgemeinmedizin zu beinhalten.
  3. Absatz 3,Die Ausbildungsverantwortlichen und Lehrpraxisinhaber haben durch ihre Unterschrift zu bestätigen, daß sie laufend die Kenntnisse und Fertigkeiten überprüft und dem Turnusarzt die Ausbildungsinhalte im jeweils erforderlichen Umfang tatsächlich vermittelt haben. Im Rasterzeugnis sind ferner Urlaubs-, Erkrankungs- und sonstige Verhinderungs- sowie Unterbrechungszeiten anzugeben.
  4. Absatz 4,Die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten in den jeweiligen in den Rasterzeugnissen aufgelisteten Ausbildungsinhalten ist durch die Ausbildungsverantwortlichen und Lehrpraxisinhaber jeweils durch Unterschrift und Datum zu bestätigen.
  5. Absatz 5,Den Turnusärzten ist Gelegenheit zu geben, auf den Rasterzeugnissen allfällige Äußerungen schriftlich anzumerken.
  6. Absatz 6,Hinsichtlich Ausgestaltung und Form der Rasterzeugnisse gelten die Absätze 7, 8, 9 und 10. Für Personen, die ab dem Tag der Kundmachung der Rasterzeugnisse in der Österreichischen Ärztezeitung (Paragraphen 8, Absatz 3, 83, Absatz 2, Ziffer 14 und Absatz 5, Ärztegesetz 1984) ihre Ausbildung begonnen haben, gelten die in der Österreichischen Ärztezeitung kundgemachten Rasterzeugnisse.
  7. Absatz 7,Die Rasterzeugnisse über eine Ausbildung in anerkannten Ausbildungsstätten sind nach dem Muster der Anlage 44 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) vom Ausbildungsverantwortlichen, das ist in den Fällen des Paragraph 5, Absatz 5, der mit der Ausbildung betraute Konsiliararzt, auszustellen, gegebenenfalls auch vom Ausbildungsassistenten zu unterfertigen, vom ärztlichen Leiter der anerkannten Ausbildungsstätte gegenzuzeichnen und mit dem Dienstsiegel der Krankenanstalt zu versehen. Die Rasterzeugnisse über die in einem Wahlfach zurückgelegte Ausbildung sind nach dem Muster der Anlage 45 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) auszustellen.
  8. Absatz 8,Die Rasterzeugnisse über eine Ausbildung in einer anerkannten Lehrpraxis sind nach dem Muster der Anlage 46 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) vom Lehrpraxisinhaber auszustellen und mit der Arztstampiglie zu versehen.
  9. Absatz 9,Die Rasterzeugnisse über eine Ausbildung in einem anerkannten Lehrambulatorium sind nach dem Muster der Anlage 47 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) vom Ausbildungsverantwortlichen auszustellen, gegebenenfalls auch vom Ausbildungsassistenten zu unterfertigen, vom ärztlichen Leiter des anerkannten Lehrambulatoriums gegenzuzeichnen und mit dem Dienstsiegel der Krankenanstalt zu versehen.
  10. Absatz 10,Die Rasterzeugnisse über eine Ausbildung in einer Einrichtung, die der medizinischen Erstversorgung dient, ausgenommen anerkannte Lehrpraxen oder anerkannte Lehrambulatorien, sind nach dem Muster der Anlage 48 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) vom Ausbildungsverantwortlichen auszustellen, vom Leiter der Einrichtung gegenzuzeichnen, gegebenenfalls auch vom Ausbildungsassistenten zu unterfertigen und mit dem Hochdruckstempel der Einrichtung zu versehen.

Schlagworte





Urlaubszeit, Erkrankungszeit, Verhinderungszeit

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2018

Gesetzesnummer

10010796

Dokumentnummer

NOR12142873

Alte Dokumentnummer

N8199855778L