Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ärzte-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 152/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/1998Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Beachte
Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 214,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,.
Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 214,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,.
Zum außerkrafttreten vgl. § 214 Abs. 4, BGBl. I Nr. 169/1998 iVm BGBl. II Nr. 286/2006.Zum außerkrafttreten vergleiche Paragraph 214, Absatz 4,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998, in Verbindung mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2006,.
Text
Art, Umfang und Ziel der Ausbildung
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Die Ausbildung ist in für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches anerkannten Ausbildungsstätten, in für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches anerkannten Lehrpraxen oder in für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches anerkannten Lehrambulatorien zu absolvieren. Die Ausbildung im Hauptfach hat auf einer genehmigten Ausbildungsstelle zu erfolgen. In Universitätskliniken, in medizinischen Universitätsinstituten und in Untersuchungsanstalten der Bundesstaatlichen Gesundheitsverwaltung gelten die jeweils in den Stellenplänen enthaltenen Assistentenplanstellen und Ärzteplanstellen als Höchstzahl der Ausbildungsstellen.
(2)Absatz 2,Eine Ausbildung in für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches anerkannten Lehrpraxen oder in für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches anerkannten Lehrambulatorien ist in der Dauer von insgesamt höchstens zwölf Monaten anzurechnen.
(3)Absatz 3,Urlaubs-, Erkrankungs- und sonstige Verhinderungszeiten während der Ausbildung sind auf den Turnus zum Facharzt nur soweit anzurechnen, als sie insgesamt nicht mehr als höchstens den sechsten Teil der in den Anlagen 1 bis 43 genannten jeweiligen Ausbildungszeiten betragen.
(4)Absatz 4,Zeiten des Präsenz- und Zivildienstes, des Ausbildungsdienstes von Frauen beim Bundesheer und des Karenzurlaubs unterbrechen die Ausbildung und sind auf den Turnus zum Facharzt nicht anzurechnen.
Schlagworte
Urlaubszeit, Erkrankungszeit, Präsenzdienst
Zuletzt aktualisiert am
13.03.2018
Dokumentnummer
NOR12142876
Alte Dokumentnummer
N8199855781L