Rechtstracker.at

§ 26

Fassungen
11.11.1998 bis 31.01.2007 — BGBl. I Nr. 169/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2611.11.199831.01.2007 § → § BGBl. I Nr. 169/1998 · aufgehoben
§ 2605.03.199410.11.1998 BGBl. Nr. 152/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärzte-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

11.11.1998BGBl. I Nr. 169/1998

Außerkrafttretensdatum

31.01.2007

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Beachte

Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 214,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,.

Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 214,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,.

Zum außerkrafttreten vergleiche Paragraph 214, Absatz 4,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998, in Verbindung mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2006,.

Text

Lehrpraxen

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Lehrpraxen sind die für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches gemäß Paragraph 7, des Ärztegesetzes 1984 anerkannten Ordinationen von Fachärzten mit Ausnahme der Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde.
  2. Absatz 2,Die erforderliche Berufserfahrung hat der Lehrpraxisinhaber durch eine zumindest dreijährige freiberufliche Tätigkeit als Facharzt nachzuweisen.
  3. Absatz 3,Die Ausbildung hat im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zum Lehrpraxisinhaber zu erfolgen und eine Kernarbeitszeit von zumindest 35 Wochenstunden untertags, sofern nicht Teilzeitbeschäftigung vereinbart worden ist jedenfalls aber die Ordinationszeiten, zu umfassen. In einer anerkannten Lehrpraxis darf jeweils nur ein Turnusarzt ausgebildet werden.
  4. Absatz 4,Der Lehrpraxisinhaber hat den Turnusarzt mit dem Ziel der selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt auszubilden. Die Ausbildung hat vor allem der Vorbereitung auf die freiberufliche Tätigkeit als niedergelassener Arzt zu dienen.
  5. Absatz 5,Der Lehrpraxisinhaber hat den Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten laufend zu überprüfen und dabei zu beurteilen, inwieweit dem Turnusarzt die Ausbildung in dem für die jeweiligen Sonderfächer angeführten Umfang tatsächlich vermittelt worden ist.
  6. Absatz 6,Der Lehrpraxisinhaber hat den in seiner Lehrpraxis beschäftigten Turnusarzt halbjährlich der Österreichischen Ärztekammer unter Angabe des Namens und des Geburtsdatums bekanntzugeben, wobei als Stichtage jeweils der 1. Jänner und der 1. Juli gelten.

Schlagworte





Zahnheilkunde, Mundheilkunde

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2018

Gesetzesnummer

10010796

Dokumentnummer

NOR12142880

Alte Dokumentnummer

N8199855785L