Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ärzte-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 152/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/1998Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Beachte
Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 214,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,.
Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 214,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,.
Zum außerkrafttreten vgl. § 214 Abs. 4, BGBl. I Nr. 169/1998 iVm BGBl. II Nr. 286/2006.Zum außerkrafttreten vergleiche Paragraph 214, Absatz 4,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998, in Verbindung mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2006,.
Text
Rasterzeugnisse
§ 31.Paragraph 31,
(1)Absatz eins,Die Ausbildungsverantwortlichen und Lehrpraxisinhaber haben über Verlangen des Turnusarztes nach Zurücklegung der jeweiligen Mindestausbildungszeit unverzüglich die entsprechenden Rasterzeugnisse auszustellen und dem Turnusarzt Gelegenheit zu geben, den Empfang der Rasterzeugnisse schriftlich zu bestätigen.
(2)Absatz 2,Die Rasterzeugnisse haben Art, Dauer, Inhalt und Umfang der Ausbildung anzugeben sowie die Feststellung zu enthalten, ob die Ausbildung mit Erfolg oder ohne Erfolg zurückgelegt worden ist. Diese Feststellung hat die Beurteilung des fachlichen Wissens und der praktischen Fähigkeiten des Turnusarztes im Hinblick auf die Tätigkeit als Facharzt zu beinhalten.
(3)Absatz 3,Die Ausbildungsverantwortlichen und Lehrpraxisinhaber haben durch ihre Unterschrift zu bestätigen, daß sie laufend den Erwerb von Kenntnissen und Erfahrungen überprüft und dem Turnusarzt die Ausbildungsinhalte im jeweils erforderlichen Umfang tatsächlich vermittelt haben. Im Rasterzeugnis sind ferner Urlaubs-, Erkrankungs- und sonstige Verhinderungs- sowie Unterbrechungszeiten anzugeben.
(4)Absatz 4,Die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten in den jeweiligen in den Rasterzeugnissen aufgelisteten Ausbildungsinhalten ist durch die Ausbildungsverantwortlichen und Lehrpraxisinhaber jeweils durch Unterschrift und Datum zu bestätigen.
(5)Absatz 5,Den Turnusärzten ist Gelegenheit zu geben, auf den Rasterzeugnissen allfällige Äußerungen schriftlich anzumerken.
(6)Absatz 6,Den Turnusärzten ist auf deren Verlangen nach der Hälfte der Ausbildungszeit im Hauptfach eine Bestätigung über die bis dahin vermittelten Kenntnisse und Erfahrungen auszustellen.
(7)Absatz 7,Hinsichtlich Ausgestaltung und Form der Rasterzeugnisse gelten die Absätze 8, 9 und 10. Für Personen, die ab dem Tag der Kundmachung der Rasterzeugnisse in der Österreichischen Ärztezeitung (§§ 8 Abs. 3, 83 Abs. 2 Z 14 und Abs. 5 Ärztegesetz 1984) ihre Ausbildung begonnen haben, gelten die in der Österreichischen Ärztezeitung kundgemachten Rasterzeugnisse.Hinsichtlich Ausgestaltung und Form der Rasterzeugnisse gelten die Absätze 8, 9 und 10. Für Personen, die ab dem Tag der Kundmachung der Rasterzeugnisse in der Österreichischen Ärztezeitung (Paragraphen 8, Absatz 3, 83, Absatz 2, Ziffer 14 und Absatz 5, Ärztegesetz 1984) ihre Ausbildung begonnen haben, gelten die in der Österreichischen Ärztezeitung kundgemachten Rasterzeugnisse.
(8)Absatz 8,Die Rasterzeugnisse über eine Ausbildung zum Facharzt in anerkannten Ausbildungsstätten sind nach dem Muster der Anlage 49 (Anm.: Anlage nicht darstellbar), jene über eine zurückgelegte ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches nach dem Muster der Anlage 50 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) vom Ausbildungsverantwortlichen auszustellen, gegebenenfalls auch vom Ausbildungsassistenten zu unterfertigen, vom ärztlichen Leiter der anerkannten Ausbildungsstätte gegenzuzeichnen und mit dem Dienstsiegel der Krankenanstalt zu versehen. Die Rasterzeugnisse über die in einem Nebenfach zurückgelegte Ausbildung zum Facharzt sind nach dem Muster der Anlage 51 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) auszustellen.Die Rasterzeugnisse über eine Ausbildung zum Facharzt in anerkannten Ausbildungsstätten sind nach dem Muster der Anlage 49 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar), jene über eine zurückgelegte ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches nach dem Muster der Anlage 50 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) vom Ausbildungsverantwortlichen auszustellen, gegebenenfalls auch vom Ausbildungsassistenten zu unterfertigen, vom ärztlichen Leiter der anerkannten Ausbildungsstätte gegenzuzeichnen und mit dem Dienstsiegel der Krankenanstalt zu versehen. Die Rasterzeugnisse über die in einem Nebenfach zurückgelegte Ausbildung zum Facharzt sind nach dem Muster der Anlage 51 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) auszustellen.
(9)Absatz 9,Die Rasterzeugnisse über eine Ausbildung in einer anerkannten Lehrpraxis sind nach dem Muster der Anlage 52 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) vom Lehrpraxisinhaber auszustellen und mit der Arztstampiglie zu versehen.Die Rasterzeugnisse über eine Ausbildung in einer anerkannten Lehrpraxis sind nach dem Muster der Anlage 52 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) vom Lehrpraxisinhaber auszustellen und mit der Arztstampiglie zu versehen.
(10)Absatz 10,Die Rasterzeugnisse über eine Ausbildung in einem anerkannten Lehrambulatorium sind nach dem Muster der Anlage 53 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) vom Ausbildungsverantwortlichen auszustellen, gegebenenfalls auch vom Ausbildungsassistenten zu unterfertigen, vom ärztlichen Leiter des anerkannten Lehrambulatoriems gegenzuzeichnen und mit dem Dienstsiegel der Krankenanstalt zu versehen.Die Rasterzeugnisse über eine Ausbildung in einem anerkannten Lehrambulatorium sind nach dem Muster der Anlage 53 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) vom Ausbildungsverantwortlichen auszustellen, gegebenenfalls auch vom Ausbildungsassistenten zu unterfertigen, vom ärztlichen Leiter des anerkannten Lehrambulatoriems gegenzuzeichnen und mit dem Dienstsiegel der Krankenanstalt zu versehen.
Schlagworte
Urlaubszeit, Erkrankungszeit, Verhinderungszeit
Zuletzt aktualisiert am
13.03.2018
Dokumentnummer
NOR12142886
Alte Dokumentnummer
N8199855791L