Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ärzte-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 152/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/1998Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Beachte
Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 214,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,.
Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 214,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,.
Zum außerkrafttreten vgl. § 214 Abs. 4, BGBl. I Nr. 169/1998 iVm BGBl. II Nr. 286/2006.Zum außerkrafttreten vergleiche Paragraph 214, Absatz 4,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998, in Verbindung mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2006,.
Text
3. Teil
Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz eins,Personen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung ihre Ausbildung zum praktischen Arzt oder ihre Ausbildung zum Facharzt im Hauptfach eines Sonderfaches begonnen haben, können ihre Ausbildung nach den bisher oder den nunmehr geltenden Bestimmungen beenden, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt wird.
(2)Absatz 2,Personen, die Berufsbezeichnungen und Zusatzbezeichnungen nach den bisher geltenden Bestimmungen führen, haben diese unverändert weiter zu führen, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt wird.
(3)Absatz 3,Personen, die die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als praktischer Arzt bis zum Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben haben oder ihre Ausbildung nach den bisher geltenden Bestimmungen beenden, sind zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin berechtigt.
(4)Absatz 4,Personen, die gemäß Abs. 3 zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin berechtigt sind, haben die Berufsbezeichnung „Arzt für Allgemeinmedizin“ zu führen.Personen, die gemäß Absatz 3, zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin berechtigt sind, haben die Berufsbezeichnung „Arzt für Allgemeinmedizin“ zu führen.
(5)Absatz 5,Personen, die die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als praktischer Arzt bis zum Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben haben, dürfen die Berufsbezeichnung „praktischer Arzt“ anstelle der Berufsbezeichnung „Arzt für Allgemeinmedizin“ bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 weiterführen.
(6)Absatz 6,Personen, die die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung erworben haben oder ihre Ausbildung zum Facharzt nach den bisher geltenden Bestimmungen beenden, sind zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt nach den bisher geltenden Bestimmungen berechtigt, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt wird.
Schlagworte
Schlußbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
13.03.2018
Dokumentnummer
NOR12142887
Alte Dokumentnummer
N8199855792L