Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ärzte-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 152/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/1998Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 34Paragraph 34
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Beachte
Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 214,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,.
Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 214,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,.
Zum außerkrafttreten vgl. § 214 Abs. 4, BGBl. I Nr. 169/1998 iVm BGBl. II Nr. 286/2006.Zum außerkrafttreten vergleiche Paragraph 214, Absatz 4,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998, in Verbindung mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2006,.
Text
§ 34.Paragraph 34,
(1)Absatz eins,Personen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Facharzt für Neurologie und Psychiatrie“ erworben haben oder ihre Ausbildung zum Facharzt für Neurologie und Psychiatrie nach den bisher geltenden Bestimmungen beenden, haben die Berufsbezeichnung „Facharzt für Neurologie und Psychiatrie“ zu führen.
(2)Absatz 2,Personen gemäß Abs. 1 sind wahlweise berechtigt, nach Eintragung in die Ärzteliste anstelle der Berufsbezeichnung „Facharzt für Neurologie und Psychiatrie“ die Berufsbezeichnung „Facharzt für Neurologie“ zu führen, wobei dann die Eintragung in die Ärzteliste ausschließlich zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt für Neurologie nach den nunmehr geltenden Bestimmungen berechtigt.Personen gemäß Absatz eins, sind wahlweise berechtigt, nach Eintragung in die Ärzteliste anstelle der Berufsbezeichnung „Facharzt für Neurologie und Psychiatrie“ die Berufsbezeichnung „Facharzt für Neurologie“ zu führen, wobei dann die Eintragung in die Ärzteliste ausschließlich zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt für Neurologie nach den nunmehr geltenden Bestimmungen berechtigt.
(3)Absatz 3,Personen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Facharzt für Psychiatrie und Neurologie“ erworben haben oder ihre Ausbildung zum Facharzt für Psychiatrie und Neurologie nach den bisher geltenden Bestimmungen beenden, haben die Berufsbezeichnung „Facharzt für Psychiatrie und Neurologie“ zu führen.
(4)Absatz 4,Personen gemäß Abs. 3 sind wahlweise berechtigt, nach Eintragung in die Ärzteliste anstelle der Berufsbezeichnung „Facharzt für Psychiatrie und Neurologie“ die Berufsbezeichnung „Facharzt für Psychiatrie“ zu führen, wobei dann die Eintragung in die Ärzteliste ausschließlich zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt für Psychiatrie nach den nunmehr geltenden Bestimmungen berechtigt.Personen gemäß Absatz 3, sind wahlweise berechtigt, nach Eintragung in die Ärzteliste anstelle der Berufsbezeichnung „Facharzt für Psychiatrie und Neurologie“ die Berufsbezeichnung „Facharzt für Psychiatrie“ zu führen, wobei dann die Eintragung in die Ärzteliste ausschließlich zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt für Psychiatrie nach den nunmehr geltenden Bestimmungen berechtigt.
(5)Absatz 5,Personen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Facharzt für Radiologie“ erworben haben oder ihre Ausbildung zum Facharzt für Radiologie nach den bisher geltenden Bestimmungen beenden, haben die Berufsbezeichnung „Facharzt für Radiologie“ zu führen.
(6)Absatz 6,Personen gemäß Abs. 5 sind wahlweise berechtigt, nach Eintragung in die Ärzteliste anstelle der Berufsbezeichnung „Facharzt für Radiologie“ die Berufsbezeichnung „Facharzt für Medizinische Radiologie-Diagnostik“ zu führen, wobei dann die Eintragung in die Ärzteliste ausschließlich zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt für Medizinische Radiologie-Diagnostik nach den nunmehr geltenden Bestimmungen berechtigt.Personen gemäß Absatz 5, sind wahlweise berechtigt, nach Eintragung in die Ärzteliste anstelle der Berufsbezeichnung „Facharzt für Radiologie“ die Berufsbezeichnung „Facharzt für Medizinische Radiologie-Diagnostik“ zu führen, wobei dann die Eintragung in die Ärzteliste ausschließlich zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt für Medizinische Radiologie-Diagnostik nach den nunmehr geltenden Bestimmungen berechtigt.
(7)Absatz 7,Personen, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eine Berechtigung zur Führung der Zusatzbezeichnung „(Hochvolt- und Brachytherapie)“ erworben haben oder ihre ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet Hochvolt- und Brachytherapie nach den bisher geltenden Bestimmungen beenden, haben die Berufsbezeichnung „Facharzt für Radiologie (Hochvolt- und Brachytherapie)“ zu führen.
(8)Absatz 8,Personen gemäß Abs. 7 sind wahlweise berechtigt, nach Eintragung in die Ärzteliste anstelle der Zusatzbezeichnung „(Hochvolt und Brachytherapie)“ die Berufsbezeichnung „Facharzt für Strahlentherapie-Radioonkologie“ zu führen, wobei dann die Eintragung in die Ärzteliste zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt für Strahlentherapie-Radioonkologie, unabhängig von der Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt für Radiologie oder als Facharzt für Medizinische Radiologie-Diagnostik, nach den nunmehr geltenden Bestimmungen berechtigt.Personen gemäß Absatz 7, sind wahlweise berechtigt, nach Eintragung in die Ärzteliste anstelle der Zusatzbezeichnung „(Hochvolt und Brachytherapie)“ die Berufsbezeichnung „Facharzt für Strahlentherapie-Radioonkologie“ zu führen, wobei dann die Eintragung in die Ärzteliste zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt für Strahlentherapie-Radioonkologie, unabhängig von der Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt für Radiologie oder als Facharzt für Medizinische Radiologie-Diagnostik, nach den nunmehr geltenden Bestimmungen berechtigt.
Schlagworte
Hochvolttherapie
Zuletzt aktualisiert am
13.03.2018
Dokumentnummer
NOR12142889
Alte Dokumentnummer
N8199855794L