Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ärzte-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 152/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/1998Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 35Paragraph 35
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Beachte
Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 214,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,.
Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 214,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,.
Zum außerkrafttreten vgl. § 214 Abs. 4, BGBl. I Nr. 169/1998 iVm BGBl. II Nr. 286/2006.Zum außerkrafttreten vergleiche Paragraph 214, Absatz 4,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998, in Verbindung mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2006,.
Text
§ 35.Paragraph 35,
(1)Absatz eins,Personen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine Berechtigung zur Führung der Zusatzbezeichnung „(Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie)“ erworben haben oder ihre ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie nach den bisher geltenden Bestimmungen beenden, haben die Berufsbezeichnung „Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie)“ zu führen.
(2)Absatz 2,Personen gemäß Abs. 1 sind wahlweise berechtigt, nach Eintragung in die Ärzteliste anstelle der Zusatzbezeichnung „(Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie)“ die Berufsbezeichnung „Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie“ zu führen, wobei dann die Eintragung in die Ärzteliste zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, unabhängig von der Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, nach den nunmehr geltenden Bestimmungen berechtigt.Personen gemäß Absatz eins, sind wahlweise berechtigt, nach Eintragung in die Ärzteliste anstelle der Zusatzbezeichnung „(Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie)“ die Berufsbezeichnung „Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie“ zu führen, wobei dann die Eintragung in die Ärzteliste zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, unabhängig von der Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, nach den nunmehr geltenden Bestimmungen berechtigt.
(3)Absatz 3,Personen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine Berechtigung zur Führung der Zusatzbezeichnung „(Kinderchirurgie)“ erworben haben oder ihre ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet Kinderchirurgie nach den bisher geltenden Bestimmungen beenden, haben die Berufsbezeichnung „Facharzt für Chirurgie (Kinderchirurgie)“ zu führen.
(4)Absatz 4,Personen gemäß Abs. 3 sind wahlweise berechtigt, nach Eintragung in die Ärzteliste anstelle der Zusatzbezeichnung „(Kinderchirurgie)“ die Berufsbezeichnung „Facharzt für Kinderchirurgie“ zu führen, wobei dann die Eintragung in die Ärzteliste zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt für Kinderchirurgie, unabhängig von der Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt für Chirurgie, nach den nunmehr geltenden Bestimmungen berechtigt.Personen gemäß Absatz 3, sind wahlweise berechtigt, nach Eintragung in die Ärzteliste anstelle der Zusatzbezeichnung „(Kinderchirurgie)“ die Berufsbezeichnung „Facharzt für Kinderchirurgie“ zu führen, wobei dann die Eintragung in die Ärzteliste zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt für Kinderchirurgie, unabhängig von der Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt für Chirurgie, nach den nunmehr geltenden Bestimmungen berechtigt.
(5)Absatz 5,Personen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine Berechtigung zur Führung der Zusatzbezeichnung „(Nuklearmedizin)“ erworben haben oder ihre ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet Nuklearmedizin nach den bisher geltenden Bestimmungen beenden, haben die Berufsbezeichnung „Facharzt für Innere Medizin (Nuklearmedizin)“ oder „Facharzt für Radiologie (Nuklearmedizin)“ zu führen.
(6)Absatz 6,Personen gemäß Abs. 5 sind wahlweise berechtigt, nach Eintragung in die Ärzteliste anstelle der Zusatzbezeichnung „(Nuklearmedizin)“ die Berufsbezeichnung „Facharzt für Nuklearmedizin“ zu führen, wobei dann die Eintragung in die Ärzteliste zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt für Nuklearmedizin, unabhängig von der Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt für Innere Medizin, als Facharzt für Radiologie oder als Facharzt für Medizinische Radiologie-Diagnostik, nach den nunmehr geltenden Bestimmungen berechtigt.Personen gemäß Absatz 5, sind wahlweise berechtigt, nach Eintragung in die Ärzteliste anstelle der Zusatzbezeichnung „(Nuklearmedizin)“ die Berufsbezeichnung „Facharzt für Nuklearmedizin“ zu führen, wobei dann die Eintragung in die Ärzteliste zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt für Nuklearmedizin, unabhängig von der Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt für Innere Medizin, als Facharzt für Radiologie oder als Facharzt für Medizinische Radiologie-Diagnostik, nach den nunmehr geltenden Bestimmungen berechtigt.
Schlagworte
Mundchirurgie, Kieferchirurgie, Zahnheilkunde, Mundheilkunde
Zuletzt aktualisiert am
13.03.2018
Dokumentnummer
NOR12142890
Alte Dokumentnummer
N8199855795L