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§ 39

Fassungen
11.11.1998 bis 31.01.2007 — BGBl. I Nr. 169/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3911.11.199831.01.2007 § → § BGBl. I Nr. 169/1998 · aufgehoben
§ 3905.03.199410.11.1998 BGBl. Nr. 152/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärzte-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39

Inkrafttretensdatum

11.11.1998BGBl. I Nr. 169/1998

Außerkrafttretensdatum

31.01.2007

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Beachte

Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 214,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,.

Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 214,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,.

Zum außerkrafttreten vergleiche Paragraph 214, Absatz 4,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998, in Verbindung mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2006,.

Text

Paragraph 39,

  1. Absatz eins,Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum praktischen Arzt anerkannten Einrichtungen gelten mit Inkrafttreten dieser Verordnung im bisherigen Umfang als anerkannte Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin.
  2. Absatz 2,Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt für Anästhesiologie, Augenheilkunde, Kinderheilkunde sowie Radiologie anerkannten Einrichtungen gelten mit Inkrafttreten dieser Verordnung im bisherigen Umfang als anerkannte Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt für Anästhesiologie und Intensivmedizin, Augenheilkunde und Optometrie, Kinder- und Jugendheilkunde sowie Medizinische Radiologie-Diagnostik.
  3. Absatz 3,Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt für Neurologie und Psychiatrie mit Schwerpunkt Neurologie anerkannten Einrichtungen gelten mit Inkrafttreten dieser Verordnung im bisherigen Umfang als anerkannte Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt für Neurologie.
  4. Absatz 4,Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt für Psychiatrie und Neurologie mit Schwerpunkt Psychiatrie anerkannten Einrichtungen gelten mit Inkrafttreten dieser Verordnung im bisherigen Umfang als anerkannte Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt für Psychiatrie.
  5. Absatz 5,Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung als Ausbildungsstätten für die ergänzende spezielle Ausbildung im Teilgebiet Kinderneuropsychiatrie anerkannten Einrichtungen gelten mit Inkrafttreten dieser Verordnung im bisherigen Umfang als anerkannte Ausbildungsstätten für die ergänzende spezielle Ausbildung im Teilgebiet Kinder und Jugendneuropsychiatrie.
  6. Absatz 6,Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung als Ausbildungsstätten für die ergänzende spezielle Ausbildung im Teilgebiet Hochvolt- und Brachytherapie anerkannten Einrichtungen gelten mit Inkrafttreten dieser Verordnung im bisherigen Umfang als anerkannte Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt für Strahlentherapie-Radioonkologie.

Schlagworte





Kinderheilkunde, Hochvolttherapie

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2018

Gesetzesnummer

10010796

Dokumentnummer

NOR12142894

Alte Dokumentnummer

N8199855799L