Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ärzte-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 152/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/1998Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 39Paragraph 39
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Beachte
Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 214,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,.
Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 214,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,.
Zum außerkrafttreten vgl. § 214 Abs. 4, BGBl. I Nr. 169/1998 iVm BGBl. II Nr. 286/2006.Zum außerkrafttreten vergleiche Paragraph 214, Absatz 4,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998, in Verbindung mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2006,.
Text
§ 39.Paragraph 39,
(1)Absatz eins,Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum praktischen Arzt anerkannten Einrichtungen gelten mit Inkrafttreten dieser Verordnung im bisherigen Umfang als anerkannte Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin.
(2)Absatz 2,Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt für Anästhesiologie, Augenheilkunde, Kinderheilkunde sowie Radiologie anerkannten Einrichtungen gelten mit Inkrafttreten dieser Verordnung im bisherigen Umfang als anerkannte Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt für Anästhesiologie und Intensivmedizin, Augenheilkunde und Optometrie, Kinder- und Jugendheilkunde sowie Medizinische Radiologie-Diagnostik.
(3)Absatz 3,Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt für Neurologie und Psychiatrie mit Schwerpunkt Neurologie anerkannten Einrichtungen gelten mit Inkrafttreten dieser Verordnung im bisherigen Umfang als anerkannte Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt für Neurologie.
(4)Absatz 4,Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt für Psychiatrie und Neurologie mit Schwerpunkt Psychiatrie anerkannten Einrichtungen gelten mit Inkrafttreten dieser Verordnung im bisherigen Umfang als anerkannte Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt für Psychiatrie.
(5)Absatz 5,Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung als Ausbildungsstätten für die ergänzende spezielle Ausbildung im Teilgebiet Kinderneuropsychiatrie anerkannten Einrichtungen gelten mit Inkrafttreten dieser Verordnung im bisherigen Umfang als anerkannte Ausbildungsstätten für die ergänzende spezielle Ausbildung im Teilgebiet Kinder und Jugendneuropsychiatrie.
(6)Absatz 6,Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung als Ausbildungsstätten für die ergänzende spezielle Ausbildung im Teilgebiet Hochvolt- und Brachytherapie anerkannten Einrichtungen gelten mit Inkrafttreten dieser Verordnung im bisherigen Umfang als anerkannte Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt für Strahlentherapie-Radioonkologie.
Schlagworte
Kinderheilkunde, Hochvolttherapie
Zuletzt aktualisiert am
13.03.2018
Dokumentnummer
NOR12142894
Alte Dokumentnummer
N8199855799L