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§ 5

Fassungen
11.11.1998 bis 31.01.2007 — BGBl. I Nr. 169/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 511.11.199831.01.2007 § → § BGBl. I Nr. 169/1998 · aufgehoben
§ 505.03.199410.11.1998 BGBl. Nr. 152/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärzte-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

11.11.1998BGBl. I Nr. 169/1998

Außerkrafttretensdatum

31.01.2007

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Beachte

Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 214,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,.

Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 214,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,.

Zum außerkrafttreten vergleiche Paragraph 214, Absatz 4,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998, in Verbindung mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2006,.

Text

Inhalt der Ausbildung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Ausbildung hat jedenfalls folgende Ausbildungsfächer zu beinhalten:
    1. Ziffer eins
      Allgemeinmedizin in der Dauer von zumindest sechs Monaten für Ausbildungen, die nach dem 31. Dezember 1994 begonnen worden sind;
    2. Ziffer 2
      Chirurgie in der Dauer von zumindest vier Monaten oder Chirurgie und Unfallchirurgie in der Dauer von jeweils zumindest zwei Monaten;
    3. Ziffer 3
      Frauenheilkunde und Geburtshilfe in der Dauer von zumindest vier Monaten, wobei davon zumindest zwei Monate in einer Organisationseinheit für Geburtshilfe zu absolvieren sind;
    4. Ziffer 4
      Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten in der Dauer von zumindest zwei Monaten;
    5. Ziffer 5
      Haut- und Geschlechtskrankheiten in der Dauer von zumindest zwei Monaten;
    6. Ziffer 6
      Innere Medizin in der Dauer von zumindest zwölf Monaten, wobei hierauf eine absolvierte Ausbildung in der Dauer von höchstens drei Monaten Anästhesiologie und Intensivmedizin, stationäre Arbeits- und Betriebsmedizin, Augenheilkunde und Optometrie, Lungenkrankheiten, Medizinische Radiologie Diagnostik, Medizinische und Chemische Labordiagnostik, Orthopädie und Orthopädische Chirurgie, Physikalische Medizin oder Urologie anzurechnen ist;
    7. Ziffer 7
      Kinder- und Jugendheilkunde in der Dauer von zumindest vier Monaten;
    8. Ziffer 8
      Neurologie in der Dauer von zumindest zwei Monaten oder Psychiatrie in der Dauer von zumindest zwei Monaten.
  2. Absatz 2,Die Ausbildung in den Ausbildungsfächern Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten sowie Haut und Geschlechtskrankheiten kann in der Dauer von jeweils zumindest drei Monaten auch in einer anerkannten Lehrpraxis eines entsprechenden Facharztes oder in einem entsprechend anerkannten Lehrambulatorium absolviert werden.
  3. Absatz 3,Die Ausbildung in den Ausbildungsfächern Neurologie oder Psychiatrie kann in der Dauer von jeweils zumindest drei Monaten auch in einer anerkannten Lehrpraxis eines entsprechenden Facharztes oder in einem entsprechend anerkannten Lehrambulatorium absolviert werden.
  4. Absatz 4,Die Ausbildung im Ausbildungsfach Frauenheilkunde und Geburtshilfe kann auch in der Dauer von zumindest zwei Monaten in einer Organisationseinheit für Geburtshilfe in einer anerkannten Ausbildungsstätte und zusätzlich in der Dauer von zumindest drei Monaten in einer anerkannten Lehrpraxis eines entsprechenden Facharztes oder in einem entsprechend anerkannten Lehrambulatorium absolviert werden.
  5. Absatz 5,Die Ausbildung in den Ausbildungsfächern Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, Haut und Geschlechtskrankheiten oder Kinder- und Jugendheilkunde, die in gemäß Paragraph 6, des Ärztegesetzes 1984 als Ausbildungsstätten anerkannten Krankenanstalten, die über keine entsprechenden Krankenabteilungen verfügen, absolviert wird, hat sowohl in diesen Ausbildungsstätten durch Fachärzte als Konsiliarärzte als auch in anerkannten Lehrpraxen dieser Fachärzte unter Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses zum Träger der Krankenanstalt zu erfolgen.

Schlagworte





Halskrankheit, Nasenkrankheit, Kinderheilkunde

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2018

Gesetzesnummer

10010796

Dokumentnummer

NOR12142859

Alte Dokumentnummer

N8199855764L