Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Qualitätsklassen für Rinderschlachtkörper
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 195/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2002Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
§ 2. (1) Schlachtkörper sind in nachstehende Kategorien zu unterteilen:Paragraph 2, (1) Schlachtkörper sind in nachstehende Kategorien zu unterteilen:
Kategorie „JR'': Schlachtkörper von nicht ausgewachsenen männlichen oder weiblichen Tieren mit einem Zweihälftengewicht von mehr als 150 kg (Jungrind),
Kategorie „A'': Schlachtkörper von ausgewachsenen jungen männlichen nicht kastrierten Tieren, bei denen die knorpeligen Enden der Dornfortsätze der vier vorderen Brustwirbel nicht mehr als Anzeichen einer Verknöcherung und die Dornfortsätze des fünften bis neunten Brustwirbels noch keine wesentliche Verknöcherung aufweisen (Jungstier),
Kategorie „B'': Schlachtkörper von anderen ausgewachsenen männlichen nicht kastrierten Tieren (Stier),
Kategorie „C'': Schlachtkörper von ausgewachsenen männlichen kastrierten Tieren (Ochs),
Kategorie „D'': Schlachtkörper von ausgewachsenen weiblichen Tieren, die bereits gekalbt haben (Kuh) und
Kategorie „E'': Schlachtkörper von anderen ausgewachsenen weiblichen Tieren (Kalbin).
(2)Absatz 2,Als ausgewachsene Rinder gelten Tiere mit einem Lebendgewicht von mehr als 300 kg.
Dokumentnummer
NOR12137289
Alte Dokumentnummer
N8199434324J