Kurztitel
Qualitätsklassen für Rinderschlachtkörper
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 195/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2002Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2002,
Text
§ 3. (1) Die Einstufung der Schlachtkörper in Qualitätsklassen gemäß Abs. 2 und 3 hat durch BewertungParagraph 3, (1) Die Einstufung der Schlachtkörper in Qualitätsklassen gemäß Absatz 2 und 3 hat durch Bewertung
der Fleischigkeit gemäß Anlage 1 und
des Fettgewebes gemäß Anlage 2
zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Qualitätsklassen nach Fleischigkeit (Fleischigkeitsklassen) sind:
„Klasse E'', „Klasse U'', „Klasse R'', „Klasse O'' und „Klasse P''. Anstelle der genannten Klassenbezeichnungen können auch die Bezeichnungen „E'', „U'', „R'', „O'' und „P'' verwendet werden.
(3)Absatz 3,Qualitätsklassen nach Fettgewebe (Fettgewebeklassen) sind:
„Klasse 1'', „Klasse 2'', „Klasse 3'', „Klasse 4'' und „Klasse 5''. Anstelle der genannten Klassenbezeichnungen können auch die Bezeichnungen „1'', „2'', „3'', „4'' und „5'' verwendet werden.