Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Qualitätsklassen für Rinderschlachtkörper
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 195/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2002Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
§ 4. Die Feststellung der Qualität von Schlachtkörpern gemäß § 3 ist vom Verfügungsberechtigten oder dessen Beauftragten unmittelbar nach der Schlachtung vorzunehmen. Paragraph 4, Die Feststellung der Qualität von Schlachtkörpern gemäß Paragraph 3, ist vom Verfügungsberechtigten oder dessen Beauftragten unmittelbar nach der Schlachtung vorzunehmen.
Dokumentnummer
NOR12137291
Alte Dokumentnummer
N8199434326J