Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Qualitätsklassen für Schweinehälften
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 262/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 419/1997Bundesgesetzblatt Nr. 262 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 419 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
§ 3. (1) Die Feststellung der Qualität von Schweinehälften der Klassen S, E, U, R, O und P ist vom Verfügungsberechtigten oder dessen Beauftragten unmittelbar nach der Schlachtung durch Ermittlung des Muskelfleischanteils in Prozent (MFA) vorzunehmen.Paragraph 3, (1) Die Feststellung der Qualität von Schweinehälften der Klassen S, E, U, R, O und P ist vom Verfügungsberechtigten oder dessen Beauftragten unmittelbar nach der Schlachtung durch Ermittlung des Muskelfleischanteils in Prozent (MFA) vorzunehmen.
(2)Absatz 2,Der Muskelfleischanteil wird rechnerisch ermittelt durch Einsetzen des Speckmaßes a gemäß Abs. 3 und des Fleischmaßes b gemäß Abs. 4 in nachstehende Formel:Der Muskelfleischanteil wird rechnerisch ermittelt durch Einsetzen des Speckmaßes a gemäß Absatz 3 und des Fleischmaßes b gemäß Absatz 4, in nachstehende Formel:
MFA = 28,7886 - 1,17338 x a + 0,01470 x a hoch 2 +
+ 0,89053 x b - 0,00426 x b hoch 2
(3)Absatz 3,Das Speckmaß a ist die Speckdicke in Millimeter an der dünnsten Stelle des Specks (einschließlich Schwarte), senkrecht gemessen über dem Muskel „musculus glutaeus medius''.
(4)Absatz 4,Das Fleischmaß b ist die Stärke des Lendenmuskels in Millimeter, senkrecht zum Wirbelkanal gemessen vom vorderen (cranialen) Ende des Muskels „musculus glutaeus medius'' zur oberen (dorsalen) Kante des Wirbelkanals (Rückenmark).
(5)Absatz 5,Die Feststellung der Maße gemäß Abs. 3 und 4 hat mittels Lineal zu erfolgen.Die Feststellung der Maße gemäß Absatz 3 und 4 hat mittels Lineal zu erfolgen.
(6)Absatz 6,Die Verwendung anderer Meßgeräte ist zulässig. Für die Kontrolle des damit ermittelten Muskelfleischanteils ist das Verfahren gemäß Abs. 2 bis 5 die Referenzmethode.Die Verwendung anderer Meßgeräte ist zulässig. Für die Kontrolle des damit ermittelten Muskelfleischanteils ist das Verfahren gemäß Absatz 2 bis 5 die Referenzmethode.
Dokumentnummer
NOR12137301
Alte Dokumentnummer
N8199434497J