Kurztitel
Qualitätsklassen für Schweinehälften
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 262/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 419/1997Bundesgesetzblatt Nr. 262 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 419 aus 1997,
Text
§ 4. (1) Für die einzelnen Qualitätsklassen sind folgende Muskelfleischanteile erforderlich:Paragraph 4, (1) Für die einzelnen Qualitätsklassen sind folgende Muskelfleischanteile erforderlich:
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Klasse Muskelfleischanteil in %
S 60 und mehr
E 55 und mehr, jedoch weniger als 60
U 50 und mehr, jedoch weniger als 55
R 45 und mehr, jedoch weniger als 50
O 40 und mehr, jedoch weniger als 45
P weniger als 40
(2)Absatz 2,Schweinehälften von Schweinen mit einem Zweihälftengewicht über 130 kg sowie von Altschneidern und Sauen dürfen nur als „Klasse Z'' gekennzeichnet werden.