Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Qualitätsklassen für Schweinehälften
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 262/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 419/1997Bundesgesetzblatt Nr. 262 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 419 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
§ 6. Toleranzen sind nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zugelassen: Paragraph 6, Toleranzen sind nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zugelassen:
Qualitätstoleranz:
Der Muskelfleischanteil darf um 1% Muskelfleischanteil über oder unter den gemäß § 4 Abs. 1 für die jeweilige Qualitätsklasse festgelegten Grenzen liegen.Der Muskelfleischanteil darf um 1% Muskelfleischanteil über oder unter den gemäß Paragraph 4, Absatz eins, für die jeweilige Qualitätsklasse festgelegten Grenzen liegen.
Gewichtstoleranz:
Das Zweihälftengewicht darf höchstens um 3% vom im Protokoll angegebenen und gemäß § 8 Abs. 4 gekennzeichneten Warmgewicht nach unten abweichen.Das Zweihälftengewicht darf höchstens um 3% vom im Protokoll angegebenen und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, gekennzeichneten Warmgewicht nach unten abweichen.
Dokumentnummer
NOR12137304
Alte Dokumentnummer
N8199434500J