Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Qualitätsklassen für Schweinehälften
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 262/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 419/1997Bundesgesetzblatt Nr. 262 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 419 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
§ 7. (1) Unverzüglich nach der Ermittlung des Muskelfleischanteils ist für jeden einzelnen Schlachtkörper vom Verfügungsberechtigten oder dessen Beauftragten ein Protokoll zu erstellen.Paragraph 7, (1) Unverzüglich nach der Ermittlung des Muskelfleischanteils ist für jeden einzelnen Schlachtkörper vom Verfügungsberechtigten oder dessen Beauftragten ein Protokoll zu erstellen.
(2)Absatz 2,Das Protokoll hat mindestens zu enthalten:
Die fortlaufende Schlachtnummer,
Angaben zur Identifizierung des Lieferanten,
den Muskelfleischanteil und bei Verwendung von Meßgeräten gemäß § 3 Abs. 6 auch die Einzelmeßwerte gemäß § 3 Abs. 3 und 4,den Muskelfleischanteil und bei Verwendung von Meßgeräten gemäß Paragraph 3, Absatz 6, auch die Einzelmeßwerte gemäß Paragraph 3, Absatz 3 und 4,
das Gewicht gemäß § 5,das Gewicht gemäß Paragraph 5,,
im Fall gemäß § 9 den Namen oder das Kennzeichen des Klassifizierers.im Fall gemäß Paragraph 9, den Namen oder das Kennzeichen des Klassifizierers.
(3)Absatz 3,Das Protokoll ist vom Verfügungsberechtigten oder dessen Beauftragten mindestens drei Monate lang geordnet aufzubewahren.
Dokumentnummer
NOR12137305
Alte Dokumentnummer
N8199434501J