Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Qualitätsklassen für Schweinehälften
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 262/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 419/1997Bundesgesetzblatt Nr. 262 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 419 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
§ 8. (1) Die einzelnen Schweinehälften müssen vom Verfügungsberechtigten oder dessen Beauftragten deutlich sichtbar mit unverwischbarer und kochechter, aufgrund des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 756/1992, zugelassener Farbe unmittelbar nach der Feststellung der Qualität und des Gewichtes, unbeschadet der Z 1, auf der Schwarte des Schlögels wie folgt gekennzeichnet werden:Paragraph 8, (1) Die einzelnen Schweinehälften müssen vom Verfügungsberechtigten oder dessen Beauftragten deutlich sichtbar mit unverwischbarer und kochechter, aufgrund des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 756 aus 1992,, zugelassener Farbe unmittelbar nach der Feststellung der Qualität und des Gewichtes, unbeschadet der Ziffer eins,, auf der Schwarte des Schlögels wie folgt gekennzeichnet werden:
Herkunft gemäß den fleischuntersuchungsrechtlichen Vorschriften, bei ausländischer Ware auch das Herkunftsland,
fortlaufende Schlachtnummer.
(2)Absatz 2,Die Kennzeichnung der Qualitätsklasse hat mit einem Stempel zu erfolgen. Die Buchstaben und Ziffern müssen eine Größe von mindestens zwei Zentimeter aufweisen.
(3)Absatz 3,Abs. 1 und 2 gelten nicht für Schlachtbetriebe, die selbst alle anfallenden Schweinehälften entbeinen.Absatz eins und 2 gelten nicht für Schlachtbetriebe, die selbst alle anfallenden Schweinehälften entbeinen.
(4)Absatz 4,Die Kennzeichnung des Gewichtes gemäß § 5 ist auf der Schwarte des Schlögels oder der Schulter unter sinngemäßer Anwendung von Abs. 1 zulässig.Die Kennzeichnung des Gewichtes gemäß Paragraph 5, ist auf der Schwarte des Schlögels oder der Schulter unter sinngemäßer Anwendung von Absatz eins, zulässig.
Dokumentnummer
NOR12137306
Alte Dokumentnummer
N8199434502J