Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
07.10.1994 bis 31.12.1997 — BGBl. Nr. 262/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 807.10.199431.12.1997 BGBl. Nr. 262/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 419/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Qualitätsklassen für Schweinehälften

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 262 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 419 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

07.10.1994BGBl. Nr. 262/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997aufgehoben durch BGBl. II Nr. 419/1997

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph 8, (1) Die einzelnen Schweinehälften müssen vom Verfügungsberechtigten oder dessen Beauftragten deutlich sichtbar mit unverwischbarer und kochechter, aufgrund des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 756 aus 1992,, zugelassener Farbe unmittelbar nach der Feststellung der Qualität und des Gewichtes, unbeschadet der Ziffer eins,, auf der Schwarte des Schlögels wie folgt gekennzeichnet werden:

  1. Ziffer eins
    Herkunft gemäß den fleischuntersuchungsrechtlichen Vorschriften, bei ausländischer Ware auch das Herkunftsland,
  2. Ziffer 2
    Qualitätsklasse und
  3. Ziffer 3
    fortlaufende Schlachtnummer.
  1. Absatz 2,Die Kennzeichnung der Qualitätsklasse hat mit einem Stempel zu erfolgen. Die Buchstaben und Ziffern müssen eine Größe von mindestens zwei Zentimeter aufweisen.
  2. Absatz 3,Absatz eins und 2 gelten nicht für Schlachtbetriebe, die selbst alle anfallenden Schweinehälften entbeinen.
  3. Absatz 4,Die Kennzeichnung des Gewichtes gemäß Paragraph 5, ist auf der Schwarte des Schlögels oder der Schulter unter sinngemäßer Anwendung von Absatz eins, zulässig.

Gesetzesnummer

10010798

Dokumentnummer

NOR12137306

Alte Dokumentnummer

N8199434502J