Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Qualitätsklassen für Schweinehälften
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 262/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 419/1997Bundesgesetzblatt Nr. 262 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 419 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
§ 9. Erfolgt die Schlachtung in Schlachtbetrieben, in denen im Jahresdurchschnitt mehr als 80 Schweine wöchentlich geschlachtet werden, hat die Feststellung der Qualität gemäß § 3 und des Gewichtes gemäß § 5, die Erstellung des Protokolls gemäß § 7 sowie die Kennzeichnung gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 durch vom Schlachtbetrieb rechtzeitig zu verständigende Klassifizierer gemäß § 25a des Qualitätsklassengesetzes zu erfolgen. Paragraph 9, Erfolgt die Schlachtung in Schlachtbetrieben, in denen im Jahresdurchschnitt mehr als 80 Schweine wöchentlich geschlachtet werden, hat die Feststellung der Qualität gemäß Paragraph 3 und des Gewichtes gemäß Paragraph 5,, die Erstellung des Protokolls gemäß Paragraph 7, sowie die Kennzeichnung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, durch vom Schlachtbetrieb rechtzeitig zu verständigende Klassifizierer gemäß Paragraph 25 a, des Qualitätsklassengesetzes zu erfolgen.
Dokumentnummer
NOR12137307
Alte Dokumentnummer
N8199434503J