Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Futtermittelprobenahmeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 274/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 93/2000Bundesgesetzblatt Nr. 274 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Einzelproben
§ 5. (1) Bei den nachfolgend angeführten Partien ist die folgende Mindestzahl an Einzelproben zu ziehen bzw. Mindestzahl an Packungen zu bemustern:Paragraph 5, (1) Bei den nachfolgend angeführten Partien ist die folgende Mindestzahl an Einzelproben zu ziehen bzw. Mindestzahl an Packungen zu bemustern:
Bei
festen Stoffen, lose und Stoffen in Behältnissen über 100 kg
Grünfuttersilagen, Rübenblätter, Heu und Stroh: 20 Proben,
Weidepflanzen: 50 Proben,
sonstigen Stoffen bis 2,5 t: 7
sonstigen Stoffen über 2,5 t: die Quadratwurzel aus dem 20- fachen Gewicht der Partie in Tonnen, aufgerundet auf ganze Zahlen, höchstens 40;
verpackten Stoffen
Packungen bis 1 kg Inhalt: 4 Packungen
Packungen über 1 kg Inhalt
über 16 Packungen: die Quadratwurzel aus der Anzahl der Packungen, aufgerundet auf ganze Zahlen, höchstens 20. Bei der Kontrolle auf Schadstoffe und verbotene Stoffe, die ungleichmäßig verteilt sein können, höchstens 40;
flüssigen und halbflüssigen Stoffen
Behältnisse bis 1 l Inhalt: 4 Behältnisse,
Behältnisse über 1 l Inhalt
über 16 Behältnisse: die Quadratwurzel aus der Anzahl der Behältnisse, aufgerundet auf ganze Zahlen, höchsten 20;
Futterblöcken und Lecksteinen: 1 je Partie von 25 Einheiten, höchstens 4.
(2)Absatz 2,Bei Packungen oder Behältnissen bis zu einem Kilogramm oder einem Liter Inhalt sowie bei Futterblöcken und Lecksteinen bis zu einem Kilogramm Gewicht bildet jeweils der Inhalt einer Packung oder eines Behältnisses, ein Futterblock oder ein Leckstein eine Einzelprobe. Bei Weidepflanzen bildet eine Handvoll des Aufwuchses die Einzelprobe.
Dokumentnummer
NOR12143881
Alte Dokumentnummer
N8199961613L