Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Futtermittelprobenahmeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 274/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 93/2000Bundesgesetzblatt Nr. 274 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Behandlung der Endproben
§ 9. (1) Die Endproben sind in saubere, trockene, feuchtigkeitsundurchlässige und weitgehend luftdicht verschließbare Behältnisse abzufüllen.Paragraph 9, (1) Die Endproben sind in saubere, trockene, feuchtigkeitsundurchlässige und weitgehend luftdicht verschließbare Behältnisse abzufüllen.
(2)Absatz 2,Die Endproben sind so zu verschließen und zu plombieren oder zu versiegeln, daß die Packung nicht ohne Beschädigung der Plombe oder des Siegels geöffnet werden kann.
(3)Absatz 3,Die Endproben sind insbesondere mit
Name und Anschrift der Überwachungsbehörde,
Nummer des Probenahmebegleitschreibens,
Ort und Datum der Amtshandlung,
Name oder Firma und Adresse des kontrollierten Betriebes,
Handelsbezeichnung der kontrollierten Ware
zu kennzeichnen.
(4)Absatz 4,Die Kennzeichnung der Probe muß von der Plombe oder dem Siegel mit erfaßt werden.
(5)Absatz 5,Eine Endprobe dient als Material für die amtliche Untersuchung, eine andere ist in amtliche Verwahrung zu nehmen und dient wie die dritte, die beim kontrollierten Betrieb verbleibt, für eine allfällige Gegenuntersuchung.
Dokumentnummer
NOR12143885
Alte Dokumentnummer
N8199961617L