Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
24.07.1999 bis 29.02.2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 924.07.199929.02.2000 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 93/2000
§ 913.04.199423.07.1999 BGBl. Nr. 274/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Futtermittelprobenahmeverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 274 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

24.07.1999

Außerkrafttretensdatum

29.02.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 93/2000

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Behandlung der Endproben

Paragraph 9, (1) Die Endproben sind in saubere, trockene, feuchtigkeitsundurchlässige und weitgehend luftdicht verschließbare Behältnisse abzufüllen.

  1. Absatz 2,Die Endproben sind so zu verschließen und zu plombieren oder zu versiegeln, daß die Packung nicht ohne Beschädigung der Plombe oder des Siegels geöffnet werden kann.
  2. Absatz 3,Die Endproben sind insbesondere mit
    1. Ziffer eins
      Name und Anschrift der Überwachungsbehörde,
    2. Ziffer 2
      Nummer des Probenahmebegleitschreibens,
    3. Ziffer 3
      Ort und Datum der Amtshandlung,
    4. Ziffer 4
      Name oder Firma und Adresse des kontrollierten Betriebes,
    5. Ziffer 5
      Handelsbezeichnung der kontrollierten Ware
    zu kennzeichnen.
  3. Absatz 4,Die Kennzeichnung der Probe muß von der Plombe oder dem Siegel mit erfaßt werden.
  4. Absatz 5,Eine Endprobe dient als Material für die amtliche Untersuchung, eine andere ist in amtliche Verwahrung zu nehmen und dient wie die dritte, die beim kontrollierten Betrieb verbleibt, für eine allfällige Gegenuntersuchung.

Gesetzesnummer

10010800

Dokumentnummer

NOR12143885

Alte Dokumentnummer

N8199961617L