Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Futtermittelgebührentarif
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 275/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 36/1999Bundesgesetzblatt Nr. 275 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 36 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
§ 1. (1) Die Gebühren für Nachschau, Probenahme und Untersuchungen gemäß § 30 Abs. 1 FMG 1993 werden laut Anlage festgesetzt.Paragraph eins, (1) Die Gebühren für Nachschau, Probenahme und Untersuchungen gemäß Paragraph 30, Absatz eins, FMG 1993 werden laut Anlage festgesetzt.
(2)Absatz 2,Für die Tätigkeit der Kontrollorgane im Rahmen dieser Untersuchungstätigkeit wird neben den in der Anlage angeführten Gebühren eine Probenahmegebühr von 8 Punkten je bemustertem Sack oder je bemusterter Menge bei loser Ware und eine Reiseaufwandpauschale von 24 Punkten je Betriebsbesuch festgesetzt.
Dokumentnummer
NOR12137322
Alte Dokumentnummer
N8199435160J