Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Futtermittelgebührentarif
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 275/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 36/1999Bundesgesetzblatt Nr. 275 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 36 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
§ 3. Die Gebühren für Untersuchungen, die nicht in der Anlage ausgewiesen sind, sind nach dem erbrachten Personal- und Sachaufwand festzusetzen. Paragraph 3, Die Gebühren für Untersuchungen, die nicht in der Anlage ausgewiesen sind, sind nach dem erbrachten Personal- und Sachaufwand festzusetzen.
Schlagworte
Personalaufwand
Dokumentnummer
NOR12137324
Alte Dokumentnummer
N8199435162J