Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Futtermittelverordnung 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 273/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 93/2000Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
6. ABSCHNITT
Futtermittel mit unerwünschten Stoffen
Verbotene Stoffe
Höchstgehalt an unerwünschten Stoffen
§ 30. (1) Der Gehalt an unerwünschten Stoffen in Futtermitteln darf die in Anlage 4 festgesetzten Höchstgehalte nicht überschreiten.Paragraph 30, (1) Der Gehalt an unerwünschten Stoffen in Futtermitteln darf die in Anlage 4 festgesetzten Höchstgehalte nicht überschreiten.
(2)Absatz 2,Abweichend von § 3 Abs. 3 Z 3 FMG 1993 dürfen Einzelfuttermittel mit überhöhten Gehalten an unerwünschten StoffenAbweichend von Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 3, FMG 1993 dürfen Einzelfuttermittel mit überhöhten Gehalten an unerwünschten Stoffen
zur Weiterverarbeitung an anerkannte Betriebe (§ 18 FMG 1993),zur Weiterverarbeitung an anerkannte Betriebe (Paragraph 18, FMG 1993),
an Großhändler zur Weitergabe an Betriebe nach Z 1 abgegeben werden.an Großhändler zur Weitergabe an Betriebe nach Ziffer eins, abgegeben werden.
(3)Absatz 3,Abs. 2 gilt nicht fürAbsatz 2, gilt nicht für
Einzelfuttermittel, deren Gehalt an Aflatoxin B tief 1 mehr als 0,2 Milligramm je Kilogramm beträgt und
Einzelfuttermittel mit einem Mindestgehalt an Phosphor von 8%, deren Gehalt an Cadmium je Prozent Phosphor mehr als 0,5 Milligramm oder deren Gehalt an Arsen mehr als 20 mg je Kilogramm beträgt, jeweils bezogen auf Futtermittel mit 88% Trockensubstanz.
(4)Absatz 4,Eine Abgabe nach Abs. 2 ist nur zulässig, wenn die Kennzeichnung der betreffenden Futtermittel folgende Angaben enthält:Eine Abgabe nach Absatz 2, ist nur zulässig, wenn die Kennzeichnung der betreffenden Futtermittel folgende Angaben enthält:
Die Gehalte an diesen unerwünschten Stoffen und
den Hinweis „Nicht unmittelbar verfüttern, nur zur Verarbeitung durch anerkannte Hersteller von Mischfuttermitteln''.
(5)Absatz 5,Ergänzungsfuttermittel, für die in Anlage 4 keine Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen festgesetzt sind, dürfen, wenn der für entsprechende Alleinfuttermittel festgesetzte Höchstgehalt überschritten wird, nur mit einem Hinweis in den Verkehr gebracht werden, aus dem sich der Anteil des Ergänzungsfuttermittels an der Tagesration ergibt, bei dessen Einhaltung die für ein entsprechendes Alleinfuttermittel in Anlage 4 festgesetzte Höchstgehalte nicht überschritten werden.
Dokumentnummer
NOR12143857
Alte Dokumentnummer
N8199961587L