Rechtstracker.at

§ 30

Fassungen
24.07.1999 bis 29.02.2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3024.07.199929.02.2000 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 93/2000
§ 3013.04.199423.07.1999 BGBl. Nr. 273/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Futtermittelverordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

24.07.1999

Außerkrafttretensdatum

29.02.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 93/2000

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

6. ABSCHNITT

Futtermittel mit unerwünschten Stoffen

Verbotene Stoffe

Höchstgehalt an unerwünschten Stoffen

Paragraph 30, (1) Der Gehalt an unerwünschten Stoffen in Futtermitteln darf die in Anlage 4 festgesetzten Höchstgehalte nicht überschreiten.

  1. Absatz 2,Abweichend von Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 3, FMG 1993 dürfen Einzelfuttermittel mit überhöhten Gehalten an unerwünschten Stoffen
    1. Ziffer eins
      zur Weiterverarbeitung an anerkannte Betriebe (Paragraph 18, FMG 1993),
    2. Ziffer 2
      an Großhändler zur Weitergabe an Betriebe nach Ziffer eins, abgegeben werden.
  2. Absatz 3,Absatz 2, gilt nicht für
    1. Ziffer eins
      Einzelfuttermittel, deren Gehalt an Aflatoxin B tief 1 mehr als 0,2 Milligramm je Kilogramm beträgt und
    2. Ziffer 2
      Einzelfuttermittel mit einem Mindestgehalt an Phosphor von 8%, deren Gehalt an Cadmium je Prozent Phosphor mehr als 0,5 Milligramm oder deren Gehalt an Arsen mehr als 20 mg je Kilogramm beträgt, jeweils bezogen auf Futtermittel mit 88% Trockensubstanz.
  3. Absatz 4,Eine Abgabe nach Absatz 2, ist nur zulässig, wenn die Kennzeichnung der betreffenden Futtermittel folgende Angaben enthält:
    1. Ziffer eins
      Die Gehalte an diesen unerwünschten Stoffen und
    2. Ziffer 2
      den Hinweis „Nicht unmittelbar verfüttern, nur zur Verarbeitung durch anerkannte Hersteller von Mischfuttermitteln''.
  4. Absatz 5,Ergänzungsfuttermittel, für die in Anlage 4 keine Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen festgesetzt sind, dürfen, wenn der für entsprechende Alleinfuttermittel festgesetzte Höchstgehalt überschritten wird, nur mit einem Hinweis in den Verkehr gebracht werden, aus dem sich der Anteil des Ergänzungsfuttermittels an der Tagesration ergibt, bei dessen Einhaltung die für ein entsprechendes Alleinfuttermittel in Anlage 4 festgesetzte Höchstgehalte nicht überschritten werden.

Gesetzesnummer

10010802

Dokumentnummer

NOR12143857

Alte Dokumentnummer

N8199961587L