Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Futtermittelverordnung 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 273/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 93/2000Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33Paragraph 33
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
§ 33. Enzyme und deren Zubereitungen sind wie folgt zu kennzeichnen: Paragraph 33, Enzyme und deren Zubereitungen sind wie folgt zu kennzeichnen:
spezifische Bezeichnung des oder der aktiven Bestandteils(e) nach Maßgabe seiner oder ihrer Enzymaktivität und Identifikationsnummer der International Union of Biochemistry;
Einheiten der Aktivität (Einheiten der Aktivität/g oder Einheiten der Aktivität/ml);
Name oder Firma und Anschrift oder Sitz des für die Angaben nach § 32 Verantwortlichen;Name oder Firma und Anschrift oder Sitz des für die Angaben nach Paragraph 32, Verantwortlichen;
Name oder Firma und Anschrift oder Sitz des Herstellers, wenn dieser für die Angaben nicht verantwortlich ist;
Endtermin der Garantie oder Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an;
Kontrollnummer der Warenpartie und Herstellungsdatum;
Gebrauchsanweisung und gegebenenfalls Empfehlungen für einen sicheren Gebrauch;
Nettogewicht und für flüssige Erzeugnisse entweder Nettovolumen oder Nettogewicht;
Angabe „ausschließlich der Herstellung von Futtermitteln vorbehalten''.
Dokumentnummer
NOR12143861
Alte Dokumentnummer
N8199961591L