Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Futtermittelverordnung 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 273/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 93/2000Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 35Paragraph 35
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
§ 35. Vormischungen, die Enzyme enthalten, sind wie folgt zu kennzeichnen: Paragraph 35, Vormischungen, die Enzyme enthalten, sind wie folgt zu kennzeichnen:
Bezeichnung „Vormischung'';
Hinweis „ausschließlich für die Herstellung von Futtermitteln'';
Gebrauchsanweisung und gegebenenfalls Empfehlungen für einen sicheren Gebrauch der Vormischungen;
die Tierart oder Tierkategorie, für die die Vormischung bestimmt ist;
Name oder Firma und Anschrift oder Sitz des für die Angaben nach § 32 Verantwortlichen;Name oder Firma und Anschrift oder Sitz des für die Angaben nach Paragraph 32, Verantwortlichen;
Nettogewicht, bei Flüssigkeiten entweder Nettovolumen oder Nettogewicht;
spezifische Bezeichnung des oder der aktiven Bestandteils(e) gemäß seiner oder ihrer Enzymaktivität und Identifikationsnummer der International Union of Biochemistry;
Einheiten der Aktivität (Einheiten der Aktivität/g oder Einheiten der Aktivität/ml);
Endtermin der Garantie oder Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an;
Name oder Firma und Anschrift oder Sitz des Herstellers, wenn dieser für die Angaben nicht verantwortlich ist.
Dokumentnummer
NOR12143863
Alte Dokumentnummer
N8199961593L