Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 310/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2022Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Hebammenausweis
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Personen, die gemäß § 10 zur Ausübung des Hebammenberufes berechtigt sind, ist auf Antrag von der Landesgeschäftsstelle des Österreichischen Hebammengremiums jenes Bundeslandes, in dem der Beruf ausgeübt wird oder werden soll, ein mit einem Lichtbild versehener Hebammenausweis auszustellen.Personen, die gemäß Paragraph 10, zur Ausübung des Hebammenberufes berechtigt sind, ist auf Antrag von der Landesgeschäftsstelle des Österreichischen Hebammengremiums jenes Bundeslandes, in dem der Beruf ausgeübt wird oder werden soll, ein mit einem Lichtbild versehener Hebammenausweis auszustellen.
(2)Absatz 2,Der Ausweis hat zu enthalten:
die Berufsbezeichnung gemäß § 1 oder § 12 Abs. 2b Z 1,die Berufsbezeichnung gemäß Paragraph eins, oder Paragraph 12, Absatz 2 b, Ziffer eins,,
den Vor- und Familiennamen sowie den Geburtsnamen,
Datum und Ort der Geburt,
die Staatsangehörigkeit und
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat nähere Bestimmungen über Form und Inhalt der Hebammenausweise durch Verordnung festzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2022
Dokumentnummer
NOR40243908