Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Störfallinformationsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 391/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 191/2016Bundesgesetzblatt Nr. 391 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Übergangsbestimmung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Inhaber/innen von störfallinformationspflichtigen Anlagen haben zum ersten Mal eine Störfallinformation der möglicherweise betroffenen Öffentlichkeit bis spätestens 30. November 1995 zu geben und diese danach in regelmäßigen, fünf Jahre nicht übersteigenden Zeiträumen zu wiederholen.
(2)Absatz 2,Inhaber/innen von informationspflichtigen Anlagen, die erstmals durch BGBl. II Nr. 498/2004 unter die Störfallinformationsverordnung fallen, haben eine Störfallinformation der möglicherweise betroffenen Öffentlichkeit bis spätestens sechs Monaten nach In-Kraft-Treten des BGBl. II Nr. 498/2004 zu geben und diese danach gemäß § 14 Abs. 1 UIG in regelmäßigen, fünf Jahre nicht übersteigenden Zeiträumen zu wiederholen. Für gentechnische Anlagen nach § 2 Z 7 berechnet sich die Fünfjahres-Frist für die regelmäßige Störfallinformation nach § 14 Abs. 1 UIG ab der Erstinformation nach § 11 Abs. 1 Z 4 GTG.Inhaber/innen von informationspflichtigen Anlagen, die erstmals durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 498 aus 2004, unter die Störfallinformationsverordnung fallen, haben eine Störfallinformation der möglicherweise betroffenen Öffentlichkeit bis spätestens sechs Monaten nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 498 aus 2004, zu geben und diese danach gemäß Paragraph 14, Absatz eins, UIG in regelmäßigen, fünf Jahre nicht übersteigenden Zeiträumen zu wiederholen. Für gentechnische Anlagen nach Paragraph 2, Ziffer 7, berechnet sich die Fünfjahres-Frist für die regelmäßige Störfallinformation nach Paragraph 14, Absatz eins, UIG ab der Erstinformation nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, GTG. (3)Absatz 3,Inhaber/Inhaberinnen von informationspflichtigen Anlagen, die erstmals durch BGBl. II Nr. 191/2016 unter die Störfallinformationsverordnung fallen, haben eine Information über die Gefahr von schweren Unfällen den möglicherweise betroffenen Personen bis spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten des BGBl. II Nr. 191/2016 zu geben und diese danach gemäß § 14 Abs. 1 UIG in regelmäßigen, fünf Jahre nicht übersteigenden Zeiträumen zu wiederholen. Für informationspflichtige Anlagen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 191/2016 bereits bestehen, sind die Bestimmungen des § 3 Abs. 3 erster Satz und Z 1 und 2 sechs Monate nach Inkrafttreten der Verordnung anzuwenden.Inhaber/Inhaberinnen von informationspflichtigen Anlagen, die erstmals durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2016, unter die Störfallinformationsverordnung fallen, haben eine Information über die Gefahr von schweren Unfällen den möglicherweise betroffenen Personen bis spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2016, zu geben und diese danach gemäß Paragraph 14, Absatz eins, UIG in regelmäßigen, fünf Jahre nicht übersteigenden Zeiträumen zu wiederholen. Für informationspflichtige Anlagen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2016, bereits bestehen, sind die Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 3, erster Satz und Ziffer eins und 2 sechs Monate nach Inkrafttreten der Verordnung anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Dokumentnummer
NOR40185099