Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zuchtwild-Fleischuntersuchungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 399/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
1. Abschnitt
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Zuchtwild.Paragraph eins, (1) Diese Verordnung gilt für Zuchtwild.
(2)Absatz 2,„Zuchtwild'' im Sinne dieser Verordnung sind Wildhuftiere, die wie Haustiere in Gefangenschaft gehalten, gezüchtet und zum Zwecke der Fleischgewinnung getötet werden.
(3)Absatz 3,Kein Zuchtwild sind Wildhuftiere, die in freier Wildbahn oder in einem abgeschlossenen Gebiet in ähnlicher Freiheit wie freilebendes Wild leben (zum Beispiel in Jagdgattern oder Wintergattern).
Dokumentnummer
NOR12137452
Alte Dokumentnummer
N8199436097J