Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.07.1994 bis 13.03.2006 — BGBl. Nr. 399/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.07.199413.03.2006 BGBl. Nr. 399/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zuchtwild-Fleischuntersuchungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.07.1994BGBl. Nr. 399/1994

Außerkrafttretensdatum

13.03.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 3, (1) Das Betäuben und Entbluten der Tiere darf mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde unter Einhaltung der Bedingungen gemäß Absatz 2, direkt im Zuchtbetrieb stattfinden, wenn

  1. Ziffer eins
    die Tiere zu empfindlich für den Transport in einen Schlachtbetrieb sind oder
  2. Ziffer 2
    ein gegebenes Transportrisiko ausgeschlossen werden soll oder
  3. Ziffer 3
    die Betäubung und Entblutung im Zuchtbetrieb aus Gründen des Tierschutzes angezeigt ist.
  1. Absatz 2,Für das Betäuben und Entbluten im Zuchtbetrieb gelten folgende Bedingungen:
    1. Ziffer eins
      Die Herde muß regelmäßig einer Kontrolle durch den Amtstierarzt oder Fleischuntersuchungstierarzt hinsichtliche Tierseuchen, Zoonosen und Rückstände unterzogen werden; diese Kontrollen sind wenigstens einmal jährlich durchzuführen.
    2. Ziffer 2
      Der Betrieb muß über Einrichtungen verfügen, die eine einwandfreie Schlachttieruntersuchung im Herdenverband ermöglichen.
    3. Ziffer 3
      Die Betäubung der Tiere hat in artgerechter Weise zu erfolgen.
    4. Ziffer 4
      Die Entblutung muß an einer hygienisch unbedenklichen Örtlichkeit erfolgen.
  2. Absatz 3,Nach der Betäubung und Entblutung sind die Tierkörper unverzüglich unter hygienisch einwandfreien Bedingungen in einen Schlachtbetrieb zu transportieren. Wenn mehrere Tierkörper gemeinsam transportiert werden, so sind diese hängend zu befördern. Dauert der Transport länger als eine Stunde, so ist der Tierkörper bei einer Temperatur zwischen 0 Grad C und +4 Grad C zu befördern. Das Ausweiden muß im Schlachtbetrieb und innerhalb von drei Stunden nach der Betäubung erfolgen. Beim Transport ist die Bescheinigung gemäß Absatz 4, mitzuführen und dem Fleischuntersuchungsorgan anläßlich der Untersuchung im Schlachtbetrieb vorzulegen.
  3. Absatz 4,Das Fleischuntersuchungsorgan des Zuchtbetriebes hat für die gemäß Absatz eins, entbluteten Tiere eine Bescheinigung auszustellen, in der folgende Angaben enthalten sind:
    1. Ziffer eins
      Name des ausstellenden Organs und dessen Nummer gemäß Paragraph 35, Absatz 2, des Fleischuntersuchungsgesetzes;
    2. Ziffer 2
      Identifizierung der Schlachttiere (Tierart, Anzahl und Kennzeichen der Tiere);
    3. Ziffer 3
      Herkunft der Tiere;
    4. Ziffer 4
      Bestimmungsort der Tiere (Schlachtbetrieb) und Transportmittel;
    5. Ziffer 5
      Bestätigung der ordnungsgemäßen Durchführung der Schlachttieruntersuchung, Zeitpunkt dieser Untersuchung und deren Ergebnis;
    6. Ziffer 6
      Bestätigung der sachgemäßen Durchführung der Betäubung und Entblutung;
    7. Ziffer 7
      Zeitpunkt der Betäubung und Entblutung.

Gesetzesnummer

10010808

Dokumentnummer

NOR12137454

Alte Dokumentnummer

N8199436099J