Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zuchtwild-Fleischuntersuchungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 399/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 3. (1) Das Betäuben und Entbluten der Tiere darf mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde unter Einhaltung der Bedingungen gemäß Abs. 2 direkt im Zuchtbetrieb stattfinden, wennParagraph 3, (1) Das Betäuben und Entbluten der Tiere darf mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde unter Einhaltung der Bedingungen gemäß Absatz 2, direkt im Zuchtbetrieb stattfinden, wenn
die Tiere zu empfindlich für den Transport in einen Schlachtbetrieb sind oder
ein gegebenes Transportrisiko ausgeschlossen werden soll oder
die Betäubung und Entblutung im Zuchtbetrieb aus Gründen des Tierschutzes angezeigt ist.
(2)Absatz 2,Für das Betäuben und Entbluten im Zuchtbetrieb gelten folgende Bedingungen:
Die Herde muß regelmäßig einer Kontrolle durch den Amtstierarzt oder Fleischuntersuchungstierarzt hinsichtliche Tierseuchen, Zoonosen und Rückstände unterzogen werden; diese Kontrollen sind wenigstens einmal jährlich durchzuführen.
Der Betrieb muß über Einrichtungen verfügen, die eine einwandfreie Schlachttieruntersuchung im Herdenverband ermöglichen.
Die Betäubung der Tiere hat in artgerechter Weise zu erfolgen.
Die Entblutung muß an einer hygienisch unbedenklichen Örtlichkeit erfolgen.
(3)Absatz 3,Nach der Betäubung und Entblutung sind die Tierkörper unverzüglich unter hygienisch einwandfreien Bedingungen in einen Schlachtbetrieb zu transportieren. Wenn mehrere Tierkörper gemeinsam transportiert werden, so sind diese hängend zu befördern. Dauert der Transport länger als eine Stunde, so ist der Tierkörper bei einer Temperatur zwischen 0 Grad C und +4 Grad C zu befördern. Das Ausweiden muß im Schlachtbetrieb und innerhalb von drei Stunden nach der Betäubung erfolgen. Beim Transport ist die Bescheinigung gemäß Abs. 4 mitzuführen und dem Fleischuntersuchungsorgan anläßlich der Untersuchung im Schlachtbetrieb vorzulegen.Nach der Betäubung und Entblutung sind die Tierkörper unverzüglich unter hygienisch einwandfreien Bedingungen in einen Schlachtbetrieb zu transportieren. Wenn mehrere Tierkörper gemeinsam transportiert werden, so sind diese hängend zu befördern. Dauert der Transport länger als eine Stunde, so ist der Tierkörper bei einer Temperatur zwischen 0 Grad C und +4 Grad C zu befördern. Das Ausweiden muß im Schlachtbetrieb und innerhalb von drei Stunden nach der Betäubung erfolgen. Beim Transport ist die Bescheinigung gemäß Absatz 4, mitzuführen und dem Fleischuntersuchungsorgan anläßlich der Untersuchung im Schlachtbetrieb vorzulegen.
(4)Absatz 4,Das Fleischuntersuchungsorgan des Zuchtbetriebes hat für die gemäß Abs. 1 entbluteten Tiere eine Bescheinigung auszustellen, in der folgende Angaben enthalten sind:Das Fleischuntersuchungsorgan des Zuchtbetriebes hat für die gemäß Absatz eins, entbluteten Tiere eine Bescheinigung auszustellen, in der folgende Angaben enthalten sind:
Name des ausstellenden Organs und dessen Nummer gemäß § 35 Abs. 2 des Fleischuntersuchungsgesetzes;Name des ausstellenden Organs und dessen Nummer gemäß Paragraph 35, Absatz 2, des Fleischuntersuchungsgesetzes;
Identifizierung der Schlachttiere (Tierart, Anzahl und Kennzeichen der Tiere);
Bestimmungsort der Tiere (Schlachtbetrieb) und Transportmittel;
Bestätigung der ordnungsgemäßen Durchführung der Schlachttieruntersuchung, Zeitpunkt dieser Untersuchung und deren Ergebnis;
Bestätigung der sachgemäßen Durchführung der Betäubung und Entblutung;
Zeitpunkt der Betäubung und Entblutung.
Dokumentnummer
NOR12137454
Alte Dokumentnummer
N8199436099J