Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zuchtwild-Fleischuntersuchungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 399/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 5. (1) Eine gegebenenfalls erforderliche Trichinenuntersuchung hat - sofern dies möglich ist - unter Anwendung der Methode der künstlichen Verdauung zu erfolgen. Erfolgt diese Untersuchung aber mittels Trichinoskop, so sind Mehrfachproben von folgenden Tierkörperteilen zu entnehmen:Paragraph 5, (1) Eine gegebenenfalls erforderliche Trichinenuntersuchung hat - sofern dies möglich ist - unter Anwendung der Methode der künstlichen Verdauung zu erfolgen. Erfolgt diese Untersuchung aber mittels Trichinoskop, so sind Mehrfachproben von folgenden Tierkörperteilen zu entnehmen:
Kau- und Zwerchfellmuskulatur,
(2)Absatz 2,Die Trichinenuntersuchung ist bei jenen Tierkörpern, die gemäß § 35 Abs. 1 Z 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes gekennzeichnet werden, unter Anwendung der Methode der künstlichen Verdauung durchzuführen.Die Trichinenuntersuchung ist bei jenen Tierkörpern, die gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins, des Fleischuntersuchungsgesetzes gekennzeichnet werden, unter Anwendung der Methode der künstlichen Verdauung durchzuführen.
Dokumentnummer
NOR12137456
Alte Dokumentnummer
N8199436101J