Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
01.01.1997 bis 13.03.2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1001.01.199713.03.2006 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006
§ 1001.07.199431.12.1996 BGBl. Nr. 396/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frischfleisch-Hygieneverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

13.03.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

3. Abschnitt

Umhüllen und Verpacken von frischem Fleisch

Paragraph 10, (1) Beim Umhüllen und Verpacken des Fleisches sind Paragraph 4, Ziffer 4 und Paragraph 5, Ziffer 4, dieser Verordnung und die Bestimmungen der Paragraphen 34 bis 37 des Fleischuntersuchungsgesetzes sowie der Paragraphen 27 a und 27 b der Fleischuntersuchungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten. Verpacktes Fleisch darf nicht im selben Raum wie unverpacktes oder bloß umhülltes frisches Fleisch gelagert werden.

  1. Absatz 2,Das Verpackungsmaterial (zum Beispiel Kartons) muß hygienisch unbedenklich sein und insbesondere folgenden Bedingungen entsprechen:
    1. Ziffer eins
      es darf die organoleptischen Eigenschaften des Fleisches nicht verändern;
    2. Ziffer 2
      es darf keine für den Menschen schädlichen Stoffe auf das Fleisch übertragen können;
    3. Ziffer 3
      es muß ausreichend fest sein, um einen wirksamen Schutz des Fleisches zu gewährleisten.
    Die Verwendung von Holz als Verpackungsmaterial ist verboten; hievon ausgenommen sind Schlachtkörper von Schaflämmern und Ziegenkitzen, sofern alle Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden, um zu vermeiden, daß das Fleisch beim Auftreten von Rissen in der Umhüllung mit der Verpackung in Berührung kommt.
  2. Absatz 3,Das Verpackungsmaterial darf zum Verpacken von Fleisch nicht wiederverwendet werden; es sei denn, die Verpackung besteht aus korrosionsfestem, leicht zu reinigendem Material und ist vor der Wiederverwendung gereinigt und desinfiziert worden.
  3. Absatz 4,Wenn frisches, zerlegtes Fleisch oder Nebenprodukte der Schlachtung umhüllt werden, so muß dies sogleich nach dem Zerlegen und in hygienisch einwandfreier Art erfolgen. Mit Ausnahme von Speckstücken und Bauchstücken müssen zerlegtes Fleisch und Nebenprodukte der Schlachtung in allen Fällen von einer Schutzhülle umgeben sein, sofern diese Waren nicht hängend befördert werden. Derartige Schutzhüllen müssen durchsichtig und farblos sein sowie den Bedingungen gemäß Absatz 2, Ziffer eins und 2 entsprechen; sie dürfen nur einmal für die Umhüllung von Fleisch verwendet werden. Tiefgekühltes Fleisch, das in Betrieben, die dem Paragraph 16, des Fleischuntersuchungsgesetzes unterliegen, tiefgekühlt der Be- oder Verarbeitung unterworfen wird, muß nicht umhüllt werden. Beim innergemeinschaftlichen Handel mit Lebern, Nieren oder Herzen darf die Umhüllung nur ganze, jeweils gleiche Organe enthalten.
  4. Absatz 5,Umhülltes Fleisch muß verpackt werden. Schutzhüllen, die lediglich als Schutz des Fleisches vor negativen Umwelteinflüssen beim Transport zu Letztverbrauchern (Konsumenten) oder zu Einrichtungen und Betrieben gemäß Paragraph eins, Absatz 2, verwendet werden, gelten nicht als Verpackung im Sinne der lebensmittelrechtlichen Kennzeichnungsvorschriften.
  5. Absatz 6,Bietet die Umhüllung jedoch den von der Verpackung verlangten vollen Schutz, so braucht sie weder durchsichtig noch farblos zu sein. Sofern die sonstigen Bedingungen gemäß Absatz 2, erfüllt sind, dürfen als zweite Umschließung auch Eurokästen oder diesen entsprechende Behältnisse verwendet werden.
  6. Absatz 7,Das Zerlegen, Entbeinen, Umhüllen und Verpacken darf unter Einhaltung der nachstehenden Bedingungen in ein und demselben Raum erfolgen:
    1. Ziffer eins
      Der Raum muß ausreichend groß und so eingerichtet sein, daß diese Arbeitsgänge den hygienischen Anforderungen gerecht werden können.
    2. Ziffer 2
      Das Verpackungs- und Umhüllungsmaterial ist unverzüglich nach der Herstellung mit einer dichten Schutzhülle zu umgeben, die während des Transports zum Betrieb vor Beschädigung geschützt ist. Im Betrieb ist dieses Material unter hygienisch einwandfreien Bedingungen in einem getrennten Raum zu lagern.
    3. Ziffer 3
      Die Lagerräume für das Verpackungs- und Umhüllungsmaterial müssen wirksam gegen Staub und Ungeziefer geschützt sein. Zwischen diesen und den Räumen die Substanzen enthalten, die das frische Fleisch verunreinigen könnten, darf keine direkte Luftverbindung bestehen. Das Verpackungs- und Umhüllungsmaterial darf nicht auf dem Fußboden abgelegt werden.
    4. Ziffer 4
      Das Verpackungs- und Umhüllungsmaterial ist unter hygienisch einwandfreien Bedingungen für die Verwendung vorzubereiten, bevor es in den betreffenden Raum gebracht wird.
    5. Ziffer 5
      Das Verpackungsmaterial ist unter hygienisch einwandfreien Bedingungen in den betreffenden Raum zu bringen und unverzüglich zu verwenden. Mit Verpackungsmaterial darf nur Personal arbeiten, das mit frischem Fleisch nicht in Berührung kommt.
    6. Ziffer 6
      Das Fleisch muß unmittelbar nach dem Verpacken in die dafür vorgesehenen Lagerräume gebracht werden.
  7. Absatz 8,Das Verpacken von frischem Fleisch darf auch in einem Zerlegungsraum erfolgen, wenn Eurokästen oder diesen entsprechende Behältnisse verwendet werden, die vor dem Verbringen in den Zerlegungsraum gereinigt und desinfiziert worden sind. Die Behältnisse müssen den Anforderungen der Absatz 2 und 3 entsprechen.
  8. Absatz 9,Die Verpackung beziehungsweise Umhüllung darf nur Fleisch der gleichen Tierart enthalten, hievon ausgenommen sind die für die unmittelbare Abgabe an den Letztverbraucher bestimmten handelsüblichen Einheiten.

Schlagworte

Bearbeitung

Gesetzesnummer

10010809

Dokumentnummer

NOR12139877

Alte Dokumentnummer

N8199658188J