Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
01.01.1997 bis 13.03.2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1101.01.199713.03.2006 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006
§ 1101.07.199431.12.1996 BGBl. Nr. 396/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frischfleisch-Hygieneverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

13.03.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

4. Abschnitt

Lagern

Paragraph 11, (1) Frisches Fleisch ist nach der Fleischuntersuchung unverzüglich zu kühlen. Die Innentemperatur der Tierkörper und der Teilstücke ist konstant auf höchstens + 7 Grad C und jene der Nebenprodukte der Schlachtung konstant auf höchstens + 3 Grad C zu halten.

  1. Absatz 2,Der Landeshauptmann kann einzelnen Betrieben für Fleisch zur Erzeugung von bestimmten Produkten auf Antrag Ausnahmen von den Bestimmungen des Absatz eins, gewähren, wenn dies aus fleischtechnologischen Gründen notwendig ist und sofern ein erforderlicher Transport des Fleisches unmittelbar nach Abschluß der Schlachttier und Fleischuntersuchung durchgeführt wird und nicht länger als zwei Stunden dauert. Gegen einen derartigen Bescheid ist eine Berufung nicht zulässig.

Gesetzesnummer

10010809

Dokumentnummer

NOR12139878

Alte Dokumentnummer

N8199658189J