Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Frischfleisch-Hygieneverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 396/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 13. (1) In den Räumen gemäß § 6 dürfen keine anderen Erzeugnisse gelagert werden, die eine Gefahr für die einwandfreie Beschaffenheit des Fleisches darstellen; es sei denn, das Fleisch ist verpackt und getrennt von diesen Erzeugnissen gelagert.Paragraph 13, (1) In den Räumen gemäß Paragraph 6, dürfen keine anderen Erzeugnisse gelagert werden, die eine Gefahr für die einwandfreie Beschaffenheit des Fleisches darstellen; es sei denn, das Fleisch ist verpackt und getrennt von diesen Erzeugnissen gelagert.
(2)Absatz 2,Die Lagertemperatur muß gemäß § 6 registriert werden.Die Lagertemperatur muß gemäß Paragraph 6, registriert werden.
Dokumentnummer
NOR12137471
Alte Dokumentnummer
N8199436117J