Kurztitel
Frischfleisch-Hygieneverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 396/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 146/2002Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 146 aus 2002,
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 15a. (1) Zerlegungsbetriebe, die nicht Bestandteil eines Schlachtbetriebes (der keine Ausnahmen nach § 15 in Anspruch nimmt) sind und ihre Erzeugnisse ausschließlich im Inland in Verkehr bringen und deren wöchentliche Produktion an entbeintem Fleisch nicht mehr als fünf Tonnen (oder eine entsprechende Menge Fleisch mit Knochen) beträgt, müssen hinsichtlich der baulichen Erfordernisse sowie hinsichtlich der Anlagen und Einrichtungsgegenstände den Bedingungen des § 16 Abs. 1 entsprechen; von den anderen in dieser Verordnung genannten Bestimmungen müssen sie nur § 7, § 8 Abs. 5 erster Satz, § 8 Abs. 8, § 9 Abs. 1 (mit der Maßgabe, dass die Räumlichkeiten dem § 16 Abs. 1 entsprechen), § 9 Abs. 3 (mit der Maßgabe, dass die Arbeitsräume und der Kühlraum dem § 16 Abs. 1 entsprechen), § 9 Abs. 4, § 9 Abs. 5 (ausgenommen der zweite Satz), § 9 Abs. 6 und 7, § 10 (ausgenommen Abs. 4 letzter Satz), § 11 Abs. 1 zweiter Satz, § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 2, 3, 4 und 5, § 13 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 (ausgenommen die Bestimmungen über die Verplombung der Transportmittel), § 14 Abs. 2 Z 1 sowie § 14 Abs. 3, 4, 5, 7, 8, 9 und 10 einhalten.Paragraph 15 a, (1) Zerlegungsbetriebe, die nicht Bestandteil eines Schlachtbetriebes (der keine Ausnahmen nach Paragraph 15, in Anspruch nimmt) sind und ihre Erzeugnisse ausschließlich im Inland in Verkehr bringen und deren wöchentliche Produktion an entbeintem Fleisch nicht mehr als fünf Tonnen (oder eine entsprechende Menge Fleisch mit Knochen) beträgt, müssen hinsichtlich der baulichen Erfordernisse sowie hinsichtlich der Anlagen und Einrichtungsgegenstände den Bedingungen des Paragraph 16, Absatz eins, entsprechen; von den anderen in dieser Verordnung genannten Bestimmungen müssen sie nur Paragraph 7,, Paragraph 8, Absatz 5, erster Satz, Paragraph 8, Absatz 8,, Paragraph 9, Absatz eins, (mit der Maßgabe, dass die Räumlichkeiten dem Paragraph 16, Absatz eins, entsprechen), Paragraph 9, Absatz 3, (mit der Maßgabe, dass die Arbeitsräume und der Kühlraum dem Paragraph 16, Absatz eins, entsprechen), Paragraph 9, Absatz 4,, Paragraph 9, Absatz 5, (ausgenommen der zweite Satz), Paragraph 9, Absatz 6 und 7, Paragraph 10, (ausgenommen Absatz 4, letzter Satz), Paragraph 11, Absatz eins, zweiter Satz, Paragraph 11, Absatz 2,, Paragraph 12, Absatz 2, 3, 4 und 5, Paragraph 13, Absatz eins und Paragraph 14, Absatz eins, (ausgenommen die Bestimmungen über die Verplombung der Transportmittel), Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, sowie Paragraph 14, Absatz 3, 4, 5, 7, 8, 9 und 10 einhalten.
(2)Absatz 2,Betriebe, die Erleichterungen gemäß Abs. 1 in Anspruch nehmen, haben dies dem Landeshauptmann unverzüglich schriftlich mitzuteilen.Betriebe, die Erleichterungen gemäß Absatz eins, in Anspruch nehmen, haben dies dem Landeshauptmann unverzüglich schriftlich mitzuteilen.