Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.01.1997 bis 13.03.2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 401.01.199713.03.2006 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006
§ 401.07.199431.12.1996 BGBl. Nr. 396/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frischfleisch-Hygieneverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

13.03.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

3. HAUPTSTÜCK

Besondere Hygienebestimmungen für Schlachtbetriebe

Paragraph 4, Schlachtbetriebe müssen zusätzlich zu den Anforderungen gemäß Paragraph 3, folgenden weiteren Anforderungen entsprechen:

  1. Ziffer eins
    Es müssen ausreichend große und hygienisch einwandfreie Stallungen oder - falls die klimatischen Bedingungen es erlauben - Pferche zur Unterbringung der Schlachttiere vorhanden sein. Wände und Böden müssen widerstandsfähig, undurchlässig und leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein. Es müssen Anlagen zum Tränken und erforderlichenfalls zum Füttern vorhanden sein. Die Stallungen und Pferche müssen gegebenenfalls mit geeigneten Abflußrinnen versehen sein.
  2. Ziffer 2
    Es müssen so große Schlachträume vorhanden sein, daß ein ordnungsgemäßer Ablauf der Schlachtung gewährleistet ist. Werden in einem Schlachtbetrieb sowohl Schweine als auch Tiere anderer Gattungen geschlachtet, so muß eine besondere Abteilung für das Schlachten von Schweinen vorgesehen sein. Eine solche besondere Abteilung ist jedoch nicht zwingend vorgeschrieben, wenn die Schlachtung von Schweinen und die Schlachtung anderer Tiere zu verschiedenen Zeiten stattfindet. In diesem Fall muß jedoch das Brühen, Enthaaren, Kratzen und Sengen in besonderen Abteilungen vorgenommen werden, die von der Schlachtkette deutlich abgetrennt sind; und zwar entweder durch einen mindestens 5 m breiten freien Raum oder durch eine Trennwand von mindestens 3 m Höhe.
  3. Ziffer 3
    Es müssen ausreichend große, getrennte Räume ausschließlich für die folgenden Arbeitsabläufe A bis D vorhanden sein:
    A) Für das Entleeren, Reinigen und Herrichten von Mägen und Därmen. Diese getrennten Räume sind jedoch nicht erforderlich, wenn die Bearbeitung der Mägen mittels einer mechanischen Anlage in einem geschlossenen System erfolgt, das eine geeignete Lüftungsvorrichtung aufweist und folgende Bedingungen erfüllt:
    1. Litera a
      Die Anlage muß so eingerichtet und aufgebaut sein, daß die Trennung der Därme vom Magen und das Entleeren und Reinigen der Mägen in hygienisch einwandfreier Weise erfolgt. Diese Anlage muß sich an einer Stelle befinden, die durch eine vom Boden ausgehende, mindestens 3 m hohe Trennwand deutlich vom frischen Fleisch abgetrennt ist. Die Trennwand muß den Raum, in dem die Bearbeitung erfolgt, umschließen, wenn die Bearbeitung im Schlachtbetrieb erfolgt; bei Schweinen gilt dies nur insoweit, als es zur Vermeidung einer Verunreinigung von frischem Fleisch und Nebenprodukten der Schlachtung erforderlich ist.
    2. Litera b
      Die Anlage muß in der Weise konzipiert sein und funktionieren, daß jede Verunreinigung des frischen Fleisches verhindert wird.
    3. Litera c
      Es ist eine Entlüftungsvorrichtung anzubringen, die so funktioniert, daß Gerüche beseitigt werden und keine Gefahr einer Verunreinigung durch Aerosole besteht.
    4. Litera d
      Die Anlage muß mit einer Vorrichtung ausgestattet sein, die es ermöglicht, in einem geschlossenen System die Abwässer und den Inhalt der Mägen in das Dränagesystem abzuleiten.
    5. Litera e
      Der Kreislauf der Mägen zum und vom Gerät muß vom übrigen frischen Fleisch deutlich getrennt und zugleich räumlich entfernt sein. Die Mägen müssen unmittelbar nach dem Entleeren und Reinigen auf hygienisch unbedenkliche Weise entfernt werden.
    6. Litera f
      Die Mägen dürfen nicht von jenem Personal bearbeitet werden, welches das übrige Fleisch bearbeitet. Das Personal, das die Mägen bearbeitet, darf keinen Zugang zum übrigen frischen Fleisch haben.
    B) Für die Weiterverarbeitung von Mägen und Därmen, soweit diese im Schlachtbetrieb erfolgt. Die Weiterverarbeitung kann jedoch statt dessen in einem unter lit. A genannten Raum stattfinden, sofern eine gegenseitige Verschmutzung ausgeschlossen ist.
    C) Für die Bearbeitung und Reinigung der anderen als der unter lit. A und B genannten Nebenprodukte der Schlachtung; einschließlich eines abgetrennten Raumes für die von den übrigen Nebenprodukten der Schlachtung hinreichend abgesonderten Köpfe, soweit diese Arbeiten im Schlachtbetrieb erfolgen und die Bearbeitung nicht an der Schlachtkette durchgeführt wird.
    D) Für die Lagerung von Häuten, Hörnern, Klauen und Schweineborsten, sofern diese Teile nicht im Laufe jedes Schlachttages in geschlossene, undurchlässige Behältnisse verbracht werden und dort bis zu ihrer Entfernung aufbewahrt werden.
  4. Ziffer 4
    Es muß ein abgetrennter Raum zum Verpacken der Nebenprodukte der Schlachtung vorhanden sein, wenn diese Verpackung im Schlachtbetrieb erfolgt.
  5. Ziffer 5
    Es müssen verschließbare Räume oder - falls die klimatischen Bedingungen es erlauben - geeignet gelegene Pferche mit gesonderten Abflußrinnen für die Unterbringung kranker und krankheitsverdächtiger Tiere vorhanden sein. Es müssen verschließbare Räume für das Schlachten dieser Tiere sowie für die Lagerung von vorläufig beschlagnahmten und für untauglich erklärtem Fleisch vorhanden sein. Die für das Schlachten solcher Tiere vorbehaltenen Räume sind nicht vorgeschrieben, wenn die Schlachtung im Anschluß an die Schlachtung unbedenklicher Tiere stattfindet und alle Vorkehrungen getroffen werden, um eine Verunreinigung von für tauglich erklärtem Fleisch zu vermeiden. In diesen Fällen müssen die Räume vor erneuter Benutzung zur Schlachtung von Tieren nach behördlicher Anweisung besonders gereinigt und desinfiziert werden;
  6. Ziffer 6
    Es müssen ausreichend große Kühl- und Tiefkühlräume mit korrosionsfesten Einrichtungen vorhanden sein, die verhindern, daß das frische Fleisch beim Transport oder bei der Lagerung mit dem Boden oder den Wänden in Berührung kommt. Für deren Ausstattung gilt Paragraph 6, 7. Es müssen Vorkehrungen zur Überwachung der Ein- und Ausgänge
    des Schlachtbetriebs getroffen sein.
  7. Ziffer 8
    Es muß eine klare Trennung zwischen dem unreinen und dem reinen Bereich der Schlachtanlagen gegeben sein, durch die der reine Bereich vor jeglicher Verunreinigung geschützt ist.
  8. Ziffer 9
    Es müssen Aufhängevorrichtungen vorhanden sein, die es ermöglichen, sämtliche Arbeitsgänge nach dem Betäuben soweit wie möglich am hängenden Tier auszuführen. Schweine dürfen auch im Liegen entblutet werden. Auf keinen Fall darf der Tierkörper während dieser Arbeitsgänge den Fußboden berühren.
  9. Ziffer 10
    Es muß eine Hängebahn für die weitere Beförderung der geschlachteten Tiere vorhanden sein.
  10. Ziffer 11
    Es muß ein besonders eingerichteter Platz für die Dunglagerung vorhanden sein, sofern auf dem Gelände des Schlachtbetriebes Dung gelagert wird.
  11. Ziffer 12
    Es muß ein entsprechend ausgestatteter Trichinenuntersuchungsraum vorhanden sein, wenn im Betrieb eine Untersuchung auf Trichinen erfolgt.

Schlagworte

Kühlraum, Eingang

Gesetzesnummer

10010809

Dokumentnummer

NOR12139873

Alte Dokumentnummer

N8199658184J