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Anl. 4

Fassungen
01.01.1997 bis 13.03.2006
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 401.01.199713.03.2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fleischverarbeitungsbetriebe-Hygieneverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 397 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

13.03.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Anhang D

Besondere Ausnahmen für Betriebe bei der Herstellung von

Erzeugnissen, welche weniger als zehn Gewichtsprozente frisches

Fleisch- und Fleischerzeugnisse enthalten

  1. Ziffer eins
    Die Vorschriften der Ziffer eins bis 15 a des Anhangs A betreffen nur den Teil des Betriebes, in dem frisches Fleisch oder Fleischerzeugnisse angeliefert, gelagert, behandelt und den Fleischerzeugnissen und/oder den Erzeugnissen zugesetzt und in dem diese Erzeugnisse verarbeitet und gelagert werden.
  2. Ziffer 2
    Kühlräume sind nicht erforderlich, wenn zur Herstellung von Erzeugnissen gemäß Paragraph 11, Absatz eins, nur Produkte verwendet werden, die vollständig haltbar gemacht worden sind.
  3. Ziffer 3
    Sofern dadurch frisches Fleisch oder Fleischerzeugnisse nicht nachteilig beeinflußt werden, kann derselbe Raum für Arbeiten benutzt werden, die nach Kapitel 1 Ziffer 2, Litera a, b, c, d, e, g und h des Anhangs B in abgetrennten Räumen ausgeführt werden müssen.
  4. Ziffer 4
    Stellt ein Betrieb auch Nahrungsmittel her, die weder frisches Fleisch noch Fleischerzeugnisse enthalten, so können die in den Anhängen A und B genannten Räume und Anlagen auch für die Herstellung solcher Erzeugnisse verwendet werden, sofern dadurch frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse nicht hygienisch nachteilig beeinflußt werden.

Gesetzesnummer

10010810

Dokumentnummer

NOR12140112

Alte Dokumentnummer

N8199658992J