Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fleischverarbeitungsbetriebe-Hygieneverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 397/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006Bundesgesetzblatt Nr. 397 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 4Anlage 4
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Anhang D
Besondere Ausnahmen für Betriebe bei der Herstellung von
Erzeugnissen, welche weniger als zehn Gewichtsprozente frisches
Fleisch- und Fleischerzeugnisse enthalten
Die Vorschriften der Z 1 bis 15a des Anhangs A betreffen nur den Teil des Betriebes, in dem frisches Fleisch oder Fleischerzeugnisse angeliefert, gelagert, behandelt und den Fleischerzeugnissen und/oder den Erzeugnissen zugesetzt und in dem diese Erzeugnisse verarbeitet und gelagert werden.Die Vorschriften der Ziffer eins bis 15 a des Anhangs A betreffen nur den Teil des Betriebes, in dem frisches Fleisch oder Fleischerzeugnisse angeliefert, gelagert, behandelt und den Fleischerzeugnissen und/oder den Erzeugnissen zugesetzt und in dem diese Erzeugnisse verarbeitet und gelagert werden.
Kühlräume sind nicht erforderlich, wenn zur Herstellung von Erzeugnissen gemäß § 11 Abs. 1 nur Produkte verwendet werden, die vollständig haltbar gemacht worden sind.Kühlräume sind nicht erforderlich, wenn zur Herstellung von Erzeugnissen gemäß Paragraph 11, Absatz eins, nur Produkte verwendet werden, die vollständig haltbar gemacht worden sind.
Sofern dadurch frisches Fleisch oder Fleischerzeugnisse nicht nachteilig beeinflußt werden, kann derselbe Raum für Arbeiten benutzt werden, die nach Kapitel 1 Z 2 lit. a, b, c, d, e, g und h des Anhangs B in abgetrennten Räumen ausgeführt werden müssen.Sofern dadurch frisches Fleisch oder Fleischerzeugnisse nicht nachteilig beeinflußt werden, kann derselbe Raum für Arbeiten benutzt werden, die nach Kapitel 1 Ziffer 2, Litera a, b, c, d, e, g und h des Anhangs B in abgetrennten Räumen ausgeführt werden müssen.
Stellt ein Betrieb auch Nahrungsmittel her, die weder frisches Fleisch noch Fleischerzeugnisse enthalten, so können die in den Anhängen A und B genannten Räume und Anlagen auch für die Herstellung solcher Erzeugnisse verwendet werden, sofern dadurch frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse nicht hygienisch nachteilig beeinflußt werden.
Dokumentnummer
NOR12140112
Alte Dokumentnummer
N8199658992J