Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.01.1997 bis 13.03.2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 201.01.199713.03.2006 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006
§ 201.07.199431.12.1996 BGBl. Nr. 397/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fleischverarbeitungsbetriebe-Hygieneverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 397 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

13.03.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 2, Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

  1. Ziffer eins
    Fleischerzeugnisse: Erzeugnisse, die aus Fleisch oder unter Verwendung von Fleisch hergestellt wurden, und bei denen auf Grund eines Schnittes durch den Kern des jeweiligen Erzeugnisses und durch Beurteilung der Schnittflächen festgestellt werden kann, daß die Merkmale von frischem Fleisch nicht mehr gegeben sind;
  2. Ziffer 2
    Fleisch-Fertiggerichte: Fleischerzeugnisse, die gegarte oder vorgegarte Speisezubereitungen sind und durch Kälteeinwirkung haltbar gemacht wurden;
  3. Ziffer 3
    andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs:
    1. Litera a
      Fleischextrakte;
    2. Litera b
      ausgelassene tierische Fette; das sind zum Genuß für Menschen bestimmte, durch Auslassen von Fleisch (einschließlich Knochen) gewonnene Fette;
    3. Litera c
      Grieben (Grammeln); das sind eiweißhältige, feste Bestandteile, die sich beim Ausschmelzen des Rohfetts nach teilweiser Trennung von Fett und Wasser absetzen;
    4. Litera d
      Fleischmehl, Schwartenpulver, gesalzenes oder getrocknetes Blut, gesalzenes oder getrocknetes Blutplasma;
    5. Litera e
      gereinigte Mägen, Blasen und Därme, soweit sie gesalzen, getrocknet oder erhitzt sind;
  4. Ziffer 4
    Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung: Einrichtungen wie Küchen von Altersheimen, Schülerheimen, Krankenhäusern, Werksküchen und dergleichen;
  5. Ziffer 5
    Umpackzentrum: Betrieb oder Teil eines Betriebes für das Umhüllen und Verpacken von Fleischerzeugnissen sowie für das erneute Zusammenstellen oder das erneute Verpacken von umhüllten Fleischerzeugnissen für das Inverkehrbringen.

Gesetzesnummer

10010810

Dokumentnummer

NOR12140103

Alte Dokumentnummer

N8199658983J