Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
01.01.1997 bis 13.03.2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 901.01.199713.03.2006 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006
§ 901.07.199431.12.1996 BGBl. Nr. 397/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fleischverarbeitungsbetriebe-Hygieneverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 397 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

13.03.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

4. Abschnitt

Eigenkontrolle

Paragraph 9, (1) Der Betriebsinhaber oder ein von diesem bestellter Vertreter ist verpflichtet, im Betrieb regelmäßig Hygienekontrollen (insbesondere auch durch mikrobiologische Untersuchungen) durchzuführen oder durchführen zu lassen.

  1. Absatz 2,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 643 aus 1996,)
  2. Absatz 3,Die Kontrollen nach Absatz eins, sind gemäß den jeweiligen betrieblichen Gegebenheiten nach Art und Umfang so zu gestalten, daß die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung gewährleistet ist. Diese Kontrollen müssen sich auf die betrieblichen Räumlichkeiten, Einrichtungsgegenstände, Arbeitsgeräte und Transportmittel sowie erforderlichenfalls auch auf die Erzeugnisse erstrecken. Sie sind nach folgenden Grundsätzen durchzuführen:
    1. Ziffer eins
      Ermittlung der je nach dem angewendeten Produktionsverfahren gegebenen, hygienisch besonders kritischen Zeiträume und Örtlichkeiten im Betrieb;
    2. Ziffer 2
      Festlegung und Anwendung von geeigneten Kontrollverfahren für die kritischen Zeiträume und Örtlichkeiten gemäß Ziffer eins,;
    3. Ziffer 3
      Entnahme von Proben, die durch eine gemäß Paragraph 27, Fleischuntersuchungsgesetz berechtigte Anstalt oder durch gemäß Paragraphen 42, 49, oder 50 Lebensmittelgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 86, berechtigte Anstalten oder Personen untersucht werden müssen;
      hiedurch ist die Wirksamkeit der Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen zu kontrollieren und die Einhaltung der in der Verordnung festgelegten Bestimmungen zu überprüfen;
    4. Ziffer 4
      Führung und Aufbewahrung schriftlicher Aufzeichnungen über Datum, Art und Umfang der gemäß Ziffer eins bis 3 durchgeführten Maßnahmen; diese Aufzeichnungen sind mindestens bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres aufzubewahren; für Fleischerzeugnisse, die nicht bei Umgebungstemperatur aufbewahrt werden dürfen, ist diese Aufbewahrungsfrist jedoch auf sechs Monate nach Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums des jeweiligen Erzeugnisses verkürzt;
    5. Ziffer 5
      besondere Vorsichts- und Überwachungsmaßnahmen bei der Genußtauglichkeitskennzeichnung, insbesondere hinsichtlich der Etiketten mit dem Genußtauglichkeitskennzeichen;
    6. Ziffer 6
      Verständigung der Behörde, wenn sich bei den Laboruntersuchungen oder bei anderen Kontrollen herausstellt, daß eine unmittelbar drohende Gefahr für die menschliche Gesundheit besteht;
    7. Ziffer 7
      bei Feststellung einer Gefahr im Sinne der Ziffer 6, Rücknahme der unter technisch vergleichbaren Voraussetzungen hergestellten und möglicherweise mit demselben Risiko verbundenen Erzeugnisse vom Markt.
  3. Absatz 4,Bei Fleischerzeugnissen sind hinsichtlich der Kennzeichnung die lebensmittelrechtlichen Vorschriften einzuhalten.
  4. Absatz 5,Der Betriebsinhaber oder sein Vertreter hat auf Befragen durch die Behörde Art, Häufigkeit und Ergebnisse der gemäß Absatz eins, durchgeführten Kontrollen sowie gegebenenfalls Name und Anschrift des mit Untersuchungen beauftragten Laboratoriums bekanntzugeben. Hiebei sind auf Verlangen der Behörde auch die Aufzeichnungen gemäß Absatz 3, Ziffer 4, zur Einsicht vorzulegen.
  5. Absatz 6,Der Betriebsinhaber oder sein Vertreter hat für das Betriebspersonal ein Schulungsprogramm durchzuführen, wodurch dieses befähigt wird, den Bedingungen für eine hygienisch einwandfreie Produktion im jeweiligen Betrieb zu entsprechen.
  6. Absatz 7,Wenn die Eigenkontrollen oder Schulungen zur Gewährleistung einer hygienisch einwandfreien Produktion nicht ausreichend durchgeführt werden, so kann der Landeshauptmann dem Betriebsinhaber veterinär- oder sanitätspolizeilich notwendige Auflagen für deren Gestaltung und Durchführung vorschreiben. Gegen derartige Vorschreibungen ist eine Berufung nicht zulässig.
  7. Absatz 8,Für jenes Personal, das bereits über entsprechende Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, ist die Durchführung eines Schulungsprogrammes nicht erforderlich, sofern die betreffenden Qualifikationen durch ein Zeugnis nachgewiesen werden können.

Schlagworte

Reinigungsmaßnahme, Vorsichtsmaßnahme, BGBl. Nr. 86/1975

Gesetzesnummer

10010810

Dokumentnummer

NOR12140105

Alte Dokumentnummer

N8199658985J