Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.07.1994 bis 13.03.2006 — BGBl. Nr. 400/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.07.199413.03.2006 BGBl. Nr. 400/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wildfleisch-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.07.1994BGBl. Nr. 400/1994

Außerkrafttretensdatum

13.03.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

1. Abschnitt

Anwendungsbereich

Paragraph eins, (1) Diese Verordnung gilt für

  1. Ziffer eins
    Wildfleisch-Bearbeitungsbetriebe und
  2. Ziffer 2
    das Inverkehrbringen des Fleisches von Wildhuftieren und Kleinwild (Hasen, Kaninchen sowie Federwild) aus freier Wildbahn.
  1. Absatz 2,Die Bestimmungen des Fleischuntersuchungsgesetzes sind auf die in Absatz eins, genannten Tierarten anzuwenden, soweit in dieser Verordnung nichts anderes festgelegt ist. Im einzelnen gilt für die nachstehenden Paragraphen des Fleischuntersuchungsgesetzes folgendes:
    1. Ziffer eins
      die Paragraphen 19, 20, 22, Absatz eins und 23 sind nicht anzuwenden;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 22, Absatz 2 und 3 gilt für Tiere, bei denen der Jäger Auffälligkeiten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, dieser Verordnung festgestellt hat;
    3. Ziffer 3
      Wildwiederkäuer sind bezüglich Paragraph 24, wie Schafe und Ziegen zu behandeln.
  2. Absatz 3,Wildfleisch-Bearbeitungsbetrieb im Sinne dieser Verordnung ist jeder Betrieb, in dem kein anderes Fleisch als frisches Wildfleisch gemäß Absatz eins, Ziffer 2, zerlegt, umhüllt, verpackt, gelagert oder transportiert wird; hierunter fallen aber nicht Verkaufsräume der gewerblichen Letztverkäufer und Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung (wie Küchen von Altersheimen, Schülerheimen, Krankenhäusern, Werksküchen und dergleichen) sowie Gastgewerbebetriebe.

Gesetzesnummer

10010811

Dokumentnummer

NOR12137495

Alte Dokumentnummer

N8199436143J