Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wildfleisch-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 400/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
5. Abschnitt
Schlußbestimmungen
§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft.Paragraph 10, (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft.
(1a)Absatz eins a,§ 4 Abs. 2a und Anhang Kapitel 2 Z 13 treten in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 378/2002 mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Durch die Verordnung BGBl. II Nr. 378/2002 wird die Richtlinie des Rates vom 16. Juni 1992, Nr. 92/45/EWG (ABl. Nr. L 268 vom 14. 9. 1992) Anhang I, Kapitel II, Z 8, zweiter Absatz in österreichisches Recht umgesetzt.Paragraph 4, Absatz 2 a und Anhang Kapitel 2 Ziffer 13, treten in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 378 aus 2002, mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 378 aus 2002, wird die Richtlinie des Rates vom 16. Juni 1992, Nr. 92/45/EWG (ABl. Nr. L 268 vom 14. 9. 1992) Anhang römisch eins, Kapitel römisch zwei, Ziffer 8,, zweiter Absatz in österreichisches Recht umgesetzt. (2)Absatz 2,Der Landeshauptmann kann Betrieben gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 auf deren Antrag befristet bis spätestens 31. Dezember 1996 Ausnahmen von baulichen Anforderungen gemäß Anhang Kapitel 1 gewähren, soweit dagegen keine veterinär- oder sanitätspolizeilichen Bedenken bestehen. Dem Antrag ist eine Zusammenstellung der noch zu treffenden baulichen Maßnahmen sowie der noch anzuschaffenden Anlagen und Einrichtungsgegenstände anzuschließen. Während dieser Übergangsfrist muß der betreffende Betrieb jedoch zumindest den Bestimmungen der Fleischhygieneverordnung, BGBl. Nr. 280/1983, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 705/1988 und 185/1992 entsprechen.Der Landeshauptmann kann Betrieben gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, auf deren Antrag befristet bis spätestens 31. Dezember 1996 Ausnahmen von baulichen Anforderungen gemäß Anhang Kapitel 1 gewähren, soweit dagegen keine veterinär- oder sanitätspolizeilichen Bedenken bestehen. Dem Antrag ist eine Zusammenstellung der noch zu treffenden baulichen Maßnahmen sowie der noch anzuschaffenden Anlagen und Einrichtungsgegenstände anzuschließen. Während dieser Übergangsfrist muß der betreffende Betrieb jedoch zumindest den Bestimmungen der Fleischhygieneverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1983,, in der Fassung der Verordnungen Bundesgesetzblatt Nr. 705 aus 1988, und 185 aus 1992, entsprechen. (3)Absatz 3,Gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 ist eine Berufung nicht zulässig.Gegen einen Bescheid gemäß Absatz 2, ist eine Berufung nicht zulässig.
(4)Absatz 4,Der Landeshauptmann hat dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz folgende Angaben mindestens einmal jährlich schriftlich bekanntzugeben:
Name, Anschrift und Veterinärkontrollnummer der Betriebe;
Name und Anschrift der Betriebe, für die Ausnahmen gemäß Abs. 2 bestehen;Name und Anschrift der Betriebe, für die Ausnahmen gemäß Absatz 2, bestehen;
Tierarten, deren Fleisch im jeweiligen Betrieb gemäß Z 1 oder 2 bearbeitet wird.Tierarten, deren Fleisch im jeweiligen Betrieb gemäß Ziffer eins, oder 2 bearbeitet wird.
Dokumentnummer
NOR40036179