Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wildfleisch-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 400/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 2. (1) Fleisch von Wildhuftieren und Kleinwild, das für den eigenen Verzehr im Sinne des § 1 Abs. 3 des Fleischuntersuchungsgesetzes bestimmt ist oder das direkt an den Letztverbraucher (Konsumenten) abgegeben wird, ist von den Bestimmungen dieser Verordnung ausgenommen.Paragraph 2, (1) Fleisch von Wildhuftieren und Kleinwild, das für den eigenen Verzehr im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, des Fleischuntersuchungsgesetzes bestimmt ist oder das direkt an den Letztverbraucher (Konsumenten) abgegeben wird, ist von den Bestimmungen dieser Verordnung ausgenommen.
(2)Absatz 2,Der Fleischuntersuchung unterliegen nicht Tierkörper von Kleinwild (nicht gehäutet bzw. nicht gerupft), die zum Direktverkauf an gewerbliche Letztverkäufer oder an Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung oder an Gastgewerbebetriebe abgegeben werden.
(3)Absatz 3,Fleisch gemäß Abs. 2 ist von den Bestimmungen des § 3, des § 4 Abs. 2 und 3 dritter und vierter Satz, des § 4 Abs. 4 und 6, des § 5, des § 6 Abs. 1 und des Anhanges Kapitel 4 und 5 ausgenommen.Fleisch gemäß Absatz 2, ist von den Bestimmungen des Paragraph 3,, des Paragraph 4, Absatz 2 und 3 dritter und vierter Satz, des Paragraph 4, Absatz 4 und 6, des Paragraph 5,, des Paragraph 6, Absatz eins und des Anhanges Kapitel 4 und 5 ausgenommen.
(4)Absatz 4,Tierkörper von Wildhuftieren, die direkt vom Jäger frisch, nicht tiefgekühlt, nicht gehäutet und im ganzen an Empfänger gemäß Abs. 2 abgegeben werden, sindTierkörper von Wildhuftieren, die direkt vom Jäger frisch, nicht tiefgekühlt, nicht gehäutet und im ganzen an Empfänger gemäß Absatz 2, abgegeben werden, sind
unter Einhaltung der Bestimmungen des § 3 Abs. 1 gemäß § 3 Abs. 2 zu kennzeichnen,unter Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz eins, gemäß Paragraph 3, Absatz 2, zu kennzeichnen,
gemäß § 4 Abs. 1 hygienisch einwandfrei zu gewinnen undgemäß Paragraph 4, Absatz eins, hygienisch einwandfrei zu gewinnen und
einer Untersuchung gemäß § 4 Abs. 2 - bei Wildschweinen auch einer Untersuchung gemäß § 4 Abs. 5 - zu unterziehen, wobei die Untersuchung der Brustinnereien und der Leber vom Jäger durchgeführt werden darf.einer Untersuchung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, - bei Wildschweinen auch einer Untersuchung gemäß Paragraph 4, Absatz 5, - zu unterziehen, wobei die Untersuchung der Brustinnereien und der Leber vom Jäger durchgeführt werden darf.
§ 4 Abs. 3 dritter und vierter Satz sowie § 5 sind in diesen Fällen nicht anzuwenden. Die nach § 3 ausgestellten Bestätigungen sind vom Empfänger gemäß Abs. 2 mindestens bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen.Paragraph 4, Absatz 3, dritter und vierter Satz sowie Paragraph 5, sind in diesen Fällen nicht anzuwenden. Die nach Paragraph 3, ausgestellten Bestätigungen sind vom Empfänger gemäß Absatz 2, mindestens bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen.
(5)Absatz 5,Die Abs. 1 bis 4 gelten nur für Fleisch jener Tiere, die vor und nach dem Erlegen frei von Merkmalen waren, die den Verdacht begründen, daß das Fleisch zum menschlichen Genuß nicht geeignet ist.Die Absatz eins bis 4 gelten nur für Fleisch jener Tiere, die vor und nach dem Erlegen frei von Merkmalen waren, die den Verdacht begründen, daß das Fleisch zum menschlichen Genuß nicht geeignet ist.
Dokumentnummer
NOR12137496
Alte Dokumentnummer
N8199436144J