Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wildfleisch-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 400/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 5. (1) Fleisch, das nach Abschluß aller vorgeschriebenen Untersuchungen für tauglich befunden wurde, ist gemäß Anhang Kapitel 5 zu kennzeichnen.Paragraph 5, (1) Fleisch, das nach Abschluß aller vorgeschriebenen Untersuchungen für tauglich befunden wurde, ist gemäß Anhang Kapitel 5 zu kennzeichnen.
(2)Absatz 2,Es sind zu kennzeichnen:
Wildwiederkäuer an den gleichen Stellen wie kleine Wiederkäuer;
Wildschweine an den gleichen Stellen wie Hausschweine;
Hasen und Kaninchen wie Hauskaninchen;
Federwild wie Hausgeflügel.
(3)Absatz 3,Beim Transport zu Betrieben, die dem Fleischuntersuchungsgesetz unterliegen, ist ein Dokument (zum Beispiel Lieferschein) mitzuführen, das einen Sichtvermerk des Fleischuntersuchungsorganes mit folgenden Angaben enthält:
Lieferbetrieb, Empfänger, Art und Menge der Ware, Datum des Transportes,
einen Abdruck des Tauglichkeitsstempels und
bei tiefgekühltem Fleisch auch das Monat und das Jahr, in denen es tiefgekühlt wurde.
Dieses Dokument ist vom Empfänger mindestens bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.
Dokumentnummer
NOR12137499
Alte Dokumentnummer
N8199436147J