Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wildfleisch-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 400/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
3. Abschnitt
Behördliche Kontrolle
§ 8. (1) Sammelstellen und Wildfleisch-Bearbeitungsbetriebe sind gemäß § 17 des Fleischuntersuchungsgesetzes und gemäß Anhang Kapitel 6 dieser Verordnung im veterinär- und sanitätspolizeilich jeweils erforderlichen Umfang nach einem vom Landeshauptmann zu erstellenden Untersuchungsplan - mindestens jedoch zweimal jährlich - den Kontrolluntersuchungen zu unterziehen.Paragraph 8, (1) Sammelstellen und Wildfleisch-Bearbeitungsbetriebe sind gemäß Paragraph 17, des Fleischuntersuchungsgesetzes und gemäß Anhang Kapitel 6 dieser Verordnung im veterinär- und sanitätspolizeilich jeweils erforderlichen Umfang nach einem vom Landeshauptmann zu erstellenden Untersuchungsplan - mindestens jedoch zweimal jährlich - den Kontrolluntersuchungen zu unterziehen.
(2)Absatz 2,Der Fleischuntersuchungstierarzt kann bei den Hygienekontrollen gemäß Abs. 1 von Fleischuntersuchern unterstützt werden.Der Fleischuntersuchungstierarzt kann bei den Hygienekontrollen gemäß Absatz eins, von Fleischuntersuchern unterstützt werden.
(3)Absatz 3,Der Fleischuntersuchungstierarzt hat über die Kontrolluntersuchungen Aufzeichnungen im Sinne des § 45 des Fleischuntersuchungsgesetzes zu führen.Der Fleischuntersuchungstierarzt hat über die Kontrolluntersuchungen Aufzeichnungen im Sinne des Paragraph 45, des Fleischuntersuchungsgesetzes zu führen.
(4)Absatz 4,Den behördlichen Organen muß zum Zwecke der Kontrollen bei Gefahr im Verzug jederzeit, sonst während der Betriebs- oder Untersuchungszeiten, Zugang zu den betrieblichen Räumlichkeiten (insbesondere zu den Lager- und Arbeitsräumen) gewährt werden.
(5)Absatz 5,Der Betriebsinhaber oder ein von diesem bestellter Vertreter muß dafür sorgen, daß die Überwachung des Betriebes problemlos möglich ist. Er hat insbesondere alle im Rahmen der Überwachung nötigen Maßnahmen zu treffen und den behördlichen Kontrollorganen alle erforderlichen Einrichtungen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Vor allem muß er den behördlichen Kontrollorganen die Herkunft des in seinem Betrieb befindlichen Fleisches sowie der dort vorhandenen sonstigen Tierkörper und Tierkörperteile nachweisen können.
Schlagworte
Betriebszeit, Lagerraum
Dokumentnummer
NOR12137502
Alte Dokumentnummer
N8199436150J