Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kaninchenfleisch-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 401/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1Anlage eins
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
ANHANG
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Kapitel 1
Schlachttieruntersuchung
Die Tiere müssen vor der Schlachtung einer Schlachttieruntersuchung durch das Fleischuntersuchungsorgan gemäß § 4 des Fleischuntersuchungsgesetzes unterzogen werden. Diese Schlachttieruntersuchung darf vor Versendung der Tiere im landwirtschaftlichen Herkunftsbetrieb durchgeführt werden.Die Tiere müssen vor der Schlachtung einer Schlachttieruntersuchung durch das Fleischuntersuchungsorgan gemäß Paragraph 4, des Fleischuntersuchungsgesetzes unterzogen werden. Diese Schlachttieruntersuchung darf vor Versendung der Tiere im landwirtschaftlichen Herkunftsbetrieb durchgeführt werden.
Wurde die Schlachttieruntersuchung schon gemäß Z 1 im Herkunftsbetrieb vorgenommen, so darf die Untersuchung der lebenden Tiere im Schlachtbetrieb auf die Feststellung von während des Transports erlittenen Verletzungen beschränkt werden, sofern die Kaninchen innerhalb der letzten 24 Stunden im Herkunftsbetrieb untersucht und für gesund befunden wurden. Bei Ankunft im Schlachtbetrieb ist die Identität der Tiere nachzuweisen.Wurde die Schlachttieruntersuchung schon gemäß Ziffer eins, im Herkunftsbetrieb vorgenommen, so darf die Untersuchung der lebenden Tiere im Schlachtbetrieb auf die Feststellung von während des Transports erlittenen Verletzungen beschränkt werden, sofern die Kaninchen innerhalb der letzten 24 Stunden im Herkunftsbetrieb untersucht und für gesund befunden wurden. Bei Ankunft im Schlachtbetrieb ist die Identität der Tiere nachzuweisen.
Werden die Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbetrieb und die darauffolgende Untersuchung der lebenden Tiere im Schlachtbetrieb nicht vom selben Fleischuntersuchungsorgan durchgeführt, so ist für die Schlachttiere eine Bescheinigung auszustellen, in der folgende Angaben enthalten sind:
Name des ausstellenden Organs und dessen Nummer gemäß § 35 Abs. 2 des Fleischuntersuchungsgesetzes;Name des ausstellenden Organs und dessen Nummer gemäß Paragraph 35, Absatz 2, des Fleischuntersuchungsgesetzes;
Identifizierung der Schlachttiere (Tierart, Anzahl und Kennzeichen der Tiere);
Herkunftsbetrieb der Tiere;
Bestimmungsort der Tiere (Schlachtbetrieb) und Transportmittel;
Bestätigung der ordnungsgemäßen Durchführung der Schlachttieruntersuchung, Zeitpunkt dieser Untersuchung und deren Ergebnis.
Die Bescheinigung gemäß Z 3 ist beim Transport mitzuführen und dem Fleischuntersuchungsorgan anläßlich der Untersuchung im Schlachthof vorzulegen.Die Bescheinigung gemäß Ziffer 3, ist beim Transport mitzuführen und dem Fleischuntersuchungsorgan anläßlich der Untersuchung im Schlachthof vorzulegen.
Wurde die Schlachttieruntersuchung nicht im Herkunftsbetrieb vorgenommen, so müssen die zur Schlachtung bestimmten Kaninchen innerhalb von 24 Stunden nach ihrer Ankunft im Schlachthof der Schlachttieruntersuchung unterzogen werden. Diese Untersuchung ist unmittelbar vor der Schlachtung zu wiederholen, wenn seit der Vornahme der Schlachttieruntersuchung mehr als 24 Stunden vergangen sind.
Jedes Tier oder jede Sendung von zur Schlachtung bestimmten Tieren muß mit einer Kennzeichnung versehen sein, auf Grund welcher die Identität der Tiere hinsichtlich ihrer Herkunft eindeutig festgestellt werden kann.
Die Schlachttieruntersuchung muß bei ausreichender Beleuchtung vorgenommen werden.
Bei der Untersuchung ist festzustellen, ob
die Tiere von einer auf Menschen oder Tiere übertragbaren Krankheit (Zoonose) befallen sind oder ob bestimmte Anzeichen oder das Allgemeinbefinden der Tiere den Ausbruch einer solchen Krankheit befürchten lassen;
die Tiere Anzeichen einer Krankheit oder Störungen des Allgemeinbefindens erkennen lassen, die das Fleisch zum menschlichen Genuß ungeeignet machen.
Tiere, bei denen die unter Z 8 genannten Anzeichen oder Krankheiten festgestellt wurden, dürfen nicht für den menschlichen Genuß geschlachtet werden.Tiere, bei denen die unter Ziffer 8, genannten Anzeichen oder Krankheiten festgestellt wurden, dürfen nicht für den menschlichen Genuß geschlachtet werden.
Die der Z 9 unterliegenden Tiere müssen örtlich getrennt von anderen Tieren oder nach der Schlachtung aller übrigen Tiere getötet werden. Derartige Tierkörper sind gemäß demDie der Ziffer 9, unterliegenden Tiere müssen örtlich getrennt von anderen Tieren oder nach der Schlachtung aller übrigen Tiere getötet werden. Derartige Tierkörper sind gemäß dem
Abschnitt der Fleischuntersuchungsverordnung zu beseitigen.
Bei der Schlachtung sind die Bestimmungen der Richtlinie
393L0119 einzuhalten.
Kapitel 2
Fleischuntersuchung
Geschlachtete Kaninchen sind sofort nach der Schlachtung vom Fleischuntersuchungsorgan gemäß § 4 des Fleischuntersuchungsgesetzes zu untersuchen.Geschlachtete Kaninchen sind sofort nach der Schlachtung vom Fleischuntersuchungsorgan gemäß Paragraph 4, des Fleischuntersuchungsgesetzes zu untersuchen.
Die Fleischuntersuchung ist sorgfältig und bei mindestens 540 Lux Beleuchtungsstärke durchzuführen. Hiefür muß ein ausreichender Zeitraum zur Verfügung stehen. Eine Person darf in einer Stunde nicht mehr als 600 Tierkörper und pro Tag nicht mehr als insgesamt 4 200 Tierkörper untersuchen. Nach jeweils einer Stunde Untersuchungszeit ist eine Ruhepause von mindestens 15 Minuten einzuhalten.
Bei der Fleischuntersuchung sind insbesondere folgende Untersuchungen vorzunehmen:
Besichtigung des geschlachteten Tieres;
Durchtasten und erforderlichenfalls Anschneiden von Lunge, Leber, Milz, Nieren sowie gegebenenfalls der veränderten Teile des Tierkörpers;
Prüfung auf Abweichungen von der zu erwartenden Konsistenz, Farbe, vom zu erwartenden Geruch und gegebenenfalls Geschmack;
erforderlichenfalls geeignete Hilfsuntersuchungen, insbesondere Untersuchungen in Laboratorien.
Das gesamte Fleisch ist als untauglich zu beurteilen, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt:
auf Menschen oder Tiere übertragbare Krankheiten;
bösartige oder mehrfache Tumore oder mehrfache Abszesse;
ausgedehnter Parasitenbefall des Unterhaut- oder Muskelgewebes;
Rückstände gemäß § 26 Abs. 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes, die verboten oder in Konzentrationen über die zulässigen Höchstwerte hinaus vorhanden sind;Rückstände gemäß Paragraph 26, Absatz eins, des Fleischuntersuchungsgesetzes, die verboten oder in Konzentrationen über die zulässigen Höchstwerte hinaus vorhanden sind;
umfangreiche Verletzungen oder großflächige, starke, insbesondere blutige Durchtränkung des Gewebes;
deutliche Abweichungen von der üblichen Farbe, dem üblichen Geruch oder Geschmack;
deutliche Abweichungen von der zu erwartenden Konsistenz, insbesondere bei Ödemen oder starker Abmagerung.
Teile von geschlachteten Tieren, die örtlich begrenzte Verletzungen oder Verunreinigungen aufweisen, sind untauglich; dies gilt auch dann, wenn das übrige Fleisch tauglich ist.
Die Ergebnisse der Schlachttieruntersuchung und der Fleischuntersuchung sind vom Fleischuntersuchungsorgan gemäß § 45 des Fleischuntersuchungsgesetzes aufzuzeichnen. In jenen Fällen, in denen Krankheiten gemäß Kapitel 1 Z 8 lit. a oder unzulässige Rückstände festgestellt wurden, hat das Fleischuntersuchungsorgan hievon den Inhaber des Herstellungsbetriebes und die für diesen Betrieb zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen.Die Ergebnisse der Schlachttieruntersuchung und der Fleischuntersuchung sind vom Fleischuntersuchungsorgan gemäß Paragraph 45, des Fleischuntersuchungsgesetzes aufzuzeichnen. In jenen Fällen, in denen Krankheiten gemäß Kapitel 1 Ziffer 8, Litera a, oder unzulässige Rückstände festgestellt wurden, hat das Fleischuntersuchungsorgan hievon den Inhaber des Herstellungsbetriebes und die für diesen Betrieb zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen.
Kapitel 3
Tauglichkeitskennzeichnung
Für die Tauglichkeitskennzeichnung ist das Fleischuntersuchungsorgan verantwortlich. Das Fleischuntersuchungsorgan hat hiefür folgende Gegenstände zu verwahren:
die für die Kennzeichnung des Fleisches bestimmten Geräte;
diese dürfen dem Hilfspersonal erst zum Zeitpunkt der Kennzeichnung und nur für die dazu erforderliche Zeit übergeben werden;
die Plomben, Etiketten und Umhüllungen, wenn diese bereits mit einem Kennzeichen gemäß Z 2 versehen sind; die Etiketten, Umhüllungen und Plomben dürfen dem Hilfspersonal nur in einer dem Bedarf entsprechenden Anzahl und erst zum Zeitpunkt der Kennzeichnung übergeben werden.die Plomben, Etiketten und Umhüllungen, wenn diese bereits mit einem Kennzeichen gemäß Ziffer 2, versehen sind; die Etiketten, Umhüllungen und Plomben dürfen dem Hilfspersonal nur in einer dem Bedarf entsprechenden Anzahl und erst zum Zeitpunkt der Kennzeichnung übergeben werden.
Die Tauglichkeitskennzeichnung hat gemäß § 35 Abs. 1 Z 1 oder 2 des Fleischuntersuchungsgesetzes zu erfolgen. Die Stempelabdrücke dürfen jedoch auch kleiner sein, als die in § 35 Abs. 1 Z 1 und 2 vorgeschriebenen Stempel. Die Buchstaben und Ziffern müssen aber jedenfalls deutlich lesbar und mindestens 0,2 cm hoch sein. Bei Kennzeichen auf Sammelpackungen müssen die Buchstaben mindestens 0,8 cm und die Ziffern mindestens 1,1 cm hoch sein.Die Tauglichkeitskennzeichnung hat gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 des Fleischuntersuchungsgesetzes zu erfolgen. Die Stempelabdrücke dürfen jedoch auch kleiner sein, als die in Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins und 2 vorgeschriebenen Stempel. Die Buchstaben und Ziffern müssen aber jedenfalls deutlich lesbar und mindestens 0,2 cm hoch sein. Bei Kennzeichen auf Sammelpackungen müssen die Buchstaben mindestens 0,8 cm und die Ziffern mindestens 1,1 cm hoch sein.
Die Kennzeichnung darf nur dann gemäß § 35 Abs. 1 Z 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes erfolgen, wenn das FleischDie Kennzeichnung darf nur dann gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins, des Fleischuntersuchungsgesetzes erfolgen, wenn das Fleisch
nicht aus Gebieten stammt, die veterinärbehördlichen Beschränkungen unterliegen, und
in Betrieben gewonnen wurde, die der Geflügelfleisch-Hygieneverordnung entsprechen und keine Ausnahmen gemäß dem 8. oder 9. Hauptstück oder gemäß § 20 Abs. 1 der Geflügelfleisch-Hygieneverordnung in Anspruch nehmen.in Betrieben gewonnen wurde, die der Geflügelfleisch-Hygieneverordnung entsprechen und keine Ausnahmen gemäß dem 8. oder 9. Hauptstück oder gemäß Paragraph 20, Absatz eins, der Geflügelfleisch-Hygieneverordnung in Anspruch nehmen.
Die zur Kennzeichnung verwendeten Mittel müssen den lebensmittelrechtlichen Vorschriften entsprechen.
Die Kennzeichnung gemäß Z 2 ist auf folgende Weise anzubringen:Die Kennzeichnung gemäß Ziffer 2, ist auf folgende Weise anzubringen:
auf unumhüllten Tierkörpern mittels eines Stempelabdruckes oder
auf oder deutlich sichtbar unter Umhüllungen oder auf Verpackungen von abgepackten Tierkörpern oder
auf oder deutlich sichtbar unter Umhüllungen oder Verpackungen von Tierkörperteilen oder von in kleinen Mengen verpackten Nebenprodukten der Schlachtung.
Erfolgt die Kennzeichnung der Tauglichkeit auf der Umhüllung oder Verpackung, so sind hiebei nachstehende Bedingungen einzuhalten:
Die Kennzeichnung muß so angebracht sein, daß sie beim Öffnen der Umhüllung oder Verpackung vernichtet wird, oder
die Umhüllung oder Verpackung muß so versiegelt sein, daß deren Wiederverwertung nach dem Öffnen unmöglich ist.
Bei Sammelpackungen ist es zulässig, die Kennzeichnung nur auf der Verpackung anzubringen, wenn das Fleisch für Betriebe bestimmt ist, die dem Fleischuntersuchungsgesetz unterliegen, und wenn die Kennzeichnung so angebracht wird, daß sie beim Öffnen der Verpackung zerstört wird.
Kapitel 4
Transport
Kaninchenfleisch ist unter Berücksichtigung der Transportdauer, der Transportbedingungen und der eingesetzten Transportmittel so zu befördern, daß eine hygienisch bedenkliche Beeinträchtigung der Sendung ausgeschlossen ist. Insbesondere müssen die für den Transport verwendeten Fahrzeuge so ausgestattet sein, daß die vorgeschriebenen Temperaturen nicht überschritten werden.
Schlagworte
Unterhautgewebe
Dokumentnummer
NOR12139894
Alte Dokumentnummer
N8199658205J